Eine stetig zunehmende Zahl an Unternehmen nutzen die sich bietenden Chancen des Internets, um ihre Umsätze über eigens eingerichtete Online-Shops zu steigern. Sobald die sich daraus ergebenden Umsätze und damit Lieferungen von Waren in das EU-Ausland gehen, gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Das Risiko hinsichtlich der Abgabe von falschen Umsatzsteuererklärungen sowie Meldungen im In- und Ausland kann nicht zuletzt erhebliche Straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Grundsätzlich gilt das Ursprungslandprinzip (Umsatzbesteuerung erfolgt dort, wo der Warenversand beginnt), so dass ein deutscher Versandhändler seine Lieferungen mit deutscher Umsatzsteuer abrechnet. Gehen die Lieferungen allerdings an einen bestimmten Kundenkreis im EU-Ausland, kann es durch die Versandhandelsregelung zur Durchbrechung dieses Grundsatzes kommen. Es gilt dann das Bestimmungslandprinzip und der deutsche Versandhändler hat die betroffenen Warenlieferungen mit der Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Bestimmungslandes abzurechnen und diese im Ausland abzuführen.
Die Versandhandelsregelung soll Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union vermeiden. Gilt das Ursprungsland uneingeschränkt, haben Verbraucher einen Anreiz Warenbestellungen in den EU-Ländern mit den geringsten Umsatzsteuersätzen vorzunehmen. Die Wettbewerbsneutralität und das Umsatzsteueraufkommen innerhalb der Europäischen Union wäre in Gefahr.
Anforderungen der Versandhandelsregelung
Um feststellen zu können, ob die Versandhandelsregelung greift, müssen inländische Versandhandelsunternehmen für jeden einzelnen über ihre Verkaufsplattform getätigten Umsatz wissen, um was für einen Kunden es sich handelt und für welches Land die Lieferung bestimmt ist. Sie sollten also sicherstellen, dass ihre Warenwirtschaftssysteme und/oder Verkaufsplattformen Eingabemöglichkeiten für diese Informationen zur Verfügung stellen.
Kunde ist Unternehmer
Ist der im EU-Ausland ansässige Abnehmer ein Unternehmer, der die Lieferung für sein Unternehmen erhält, liegt regelmäßig eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die hierzu erforderlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten lassen sich durch die Angabe der UID-Nummer des Kunden im Rahmen des Online-Bestellvorgangs erfüllen. In der Folge rechnet der deutsche Versandhändler ohne den Ausweis von Umsatzsteuer ab und erklärt den Umsatz in seiner zusammenfassenden Meldung.
Lediglich für eine bestimmte Gruppe von Unternehmern im EU-Ausland kann es zur Anwendung der Versandhandelsregelung kommen, wenn die von ihnen in einem Jahr abgenommenen Lieferungen unter der sog. Erwerbsschwelle liegen, nicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet wurde und gleichzeitig, die Lieferungen des deutschen Versandhändlers in das jeweilige EU-Land in einem Jahr die sog. Lieferschwelle überschreiten. Zu dieser Kundengruppe gehören:
- Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführen,
- Kleinunternehmer,
- Unternehmer, die die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden,
- Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Kunde ist Privatperson
Bei Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland hängt die Entscheidung, welche Umsatzsteuer der deutsche Versandhändler abzurechnen und abzuführen hat, vom Umfang der Lieferungen eines Jahres in das jeweilige Bestimmungsland ab. Sind die Warenlieferungen zuerst noch mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, führt die erste Lieferung, die die Lieferschwelle in dem jeweiligen EU-Land überschreitet, zur Abrechnung mit der in dem jeweiligen EU-Land gültigen Umsatzsteuer. Alle folgenden Umsätze sind dann auch mit dem im Bestimmungsland gültigen Umsatzsteuertarif zu besteuern. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet wird. Einerseits muss die Umsatzsteuer im Ausland abgeführt werden, da die Lieferschwelle überschritten wurde. Andererseits bleibt es bei der Steuerschuld in Deutschland, weil in den ausgestellten Rechnungen fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Im nachfolgenden Jahr ist bereits der erste Umsatz in dem jeweiligen EU-Bestimmungsland steuerbar.
Erwerbs- und Lieferschwellen
Die Schwellenwerte für Erwerbe und Lieferungen sind europaweit nicht einheitlich und unterscheiden sich zum Teil erheblich. Während die Erwerbsschwelle in den meisten EU-Ländern zwischen (z. T. umgerechnet) 7.000 EUR und 14.000 EUR liegt, beträgt sie in Irland 41.000 EUR und in Großbritannien umgerechnet rd. 95.500 EUR. Die Lieferschwelle bewegt sich in den meisten EU-Ländern zwischen 25.000 EUR und 43.000 EUR, während sie in den Ländern Frankreich, Luxemburg, Niederlande bei 100.000 EUR und in Großbritannien bei umgerechnet rd. 82.000 EUR liegt. Es ist also durchaus als eine Herausforderung für den Versandhändler anzusehen, den Zeitpunkt der Überschreitung der Lieferschwelle nicht zu verpassen, um die Abrechnung mit dem richtigen Umsatzsteuertarif sicherzustellen. Denn, während die Lieferschwellen von den EU-Ländern in der jeweiligen Landeswährung festgelegt werden, lauten die Lieferungen aus Deutschland immer auf Euro. Der Unternehmer muss somit zusätzlich die Entwicklung der Währungskurse im Blick haben.
Optionsmöglichkeit
Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann auch verzichtet werden, so dass die Umsätze aus Lieferungen an die entsprechenden Abnehmer aus EU-Ländern immer im Bestimmungsland zu besteuern sind. Diese kann für jedes EU-Land einzeln und unabhängig voneinander erklärt werden und bindet den Online-Händler jeweils mindestens für zwei Kalenderjahre.
Stephen McIntosh – s.mcintosh@mskpwt.de