Der Einsatz ausländischer Mitarbeiter („Inbounder“) in Deutschland nimmt stetig zu. Damit gehört dieser Themenkomplex zunehmend zum Alltag deutscher und ausländischer Unternehmen und stellt diese vor vielfältige Herausforderungen. Sowohl ein Einsatz im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung, die Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters oder die Tätigkeit in Deutschland bei einer Dienstreise – jeder dieser Fälle zieht steuerliche Konsequenzen nach sich. Eine umfassende Beratung ist hierbei empfehlenswert – auch unter dem Gesichtspunkt von stetig steigenden Dokumentationspflichten und Haftungsfragen.
Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht im Inland
In einem Ersten Schritt muss die Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht bestimmt werden. Begründet der Mitarbeiter im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist er unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig. D.h. er unterliegt der deutschen Einkommensteuerpflicht mit seinen weltweiten Einkünften.
Der Wohnsitz umfasst nicht ausschließlich eine eigene Wohnung, auch ein möbliertes Zimmer kann als Wohnsitz gelten. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland. Dabei unterbricht eine kurze Aus- und anschließende Einreise diesen Zeitraum beispielweise nicht. In diesem Bereich sind viele Fallstricke zu beachten, was eine eingehende Beratung von Anfang an unerlässlich macht.
Sofern im Rahmen der Tätigkeit in Deutschland kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, führt dies zur sogenannten beschränkten Steuerplicht. Dabei werden Einkünfte, die aus inländischen Quellen stammen – bspw. der Arbeitslohn für die in Deutschland verbrachten Arbeitstage – der deutschen Einkommensteuer unterworfen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Sofern eine Besteuerung nach deutschem Steuerrecht vorliegt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine mögliche Doppelbesteuerung durch die Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens vermieden werden kann.
Grundsätzlich gilt das Arbeitsortprinzip bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Demnach steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch hiervon Ausnahmen. Hierbei kann beispielsweise die 183-Tage Regelung angeführt werden. Sofern ein im ausländischen Staat ansässiger Mitarbeiter weniger als 183-Tage pro Kalenderjahr in Deutschland verbringt und sein Gehalt nicht von einem wirtschaftlichen Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte in Deutschland getragen wird, steht grundsätzlich Deutschland kein Besteuerungsrecht zu. Jedoch ist Vorsicht geboten, da die Zuweisung des Besteuerungsrechts noch an weitere Voraussetzungen geknüpft sein kann. Das jeweilige anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen sowie die einschlägigen nationalen Regelungen sind auf jeden Einzelfall anzuwenden.
Verpflichtungen des Arbeitgebers am Beispiel Lohnsteuerabzug
Begründet der Mitarbeiter eine Steuerpflicht in Deutschland, ist dringender Handlungsbedarf für den Arbeitgeber angezeigt. Es muss eine Gehaltsabrechnung für den betroffenen Mitarbeiter in Deutschland erfolgen. Entstehende Lohnsteuer muss durch den Arbeitgeber angemeldet, im Namen des Mitarbeiters einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt werden.
Grundsätzlich hat in voller Höhe ein Lohnsteuerabzug auf den Arbeitslohn des Mitarbeiters in Deutschland zu erfolgen, sofern der Mitarbeiter als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland anzusehen ist. Sofern der Mitarbeiter lediglich beschränkt Steuerpflichtig in Deutschland ist und Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, erfolgt ein Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur für die Einkünfte, die durch Arbeitstage in Deutschland erzielt werden.
Unsere Empfehlung – frühzeitig planen und umfassende Beratung in Anspruch nehmen
Um steuerliche Folgen der Entsendung von Mitarbeitern abschätzen und ggf. gestalten zu können, empfehlen wir eine frühzeitige Planung. Bspw. sind Fragen der Steuerpflicht zu klären. Ggf. muss die Gehaltsabrechnung eingerichtet, rechtzeitig vorbereitet und ggf. entsprechende Anträge gestellt werden. Daneben ist auch auf aufenthalts- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu Achten.