Derzeit im Nationalrat der Slowakischen Republik Verhandlungen zu einem Gesetzesentwurf, durch den Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuern in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin auch „EstG“) geändert und ergänzt wird und durch den Gesetz Nr. 563/2009 Slg. über die Verwaltung von Steuern (Steuerordnung) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird. Der aktuelle Stand des Gesetzesentwurfs kann unter dem Link https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy/SK/LP/2022/408 geprüft werden.
Dieses Gesetz wird zu zwei Terminen wirksam: am 1. Januar 2023 und am 1. Januar 2024. Im Hinblick darauf, dass ein Teil der Änderungen bereits in weniger als einem halben Jahr gelten soll, führen wir nachfolgend eine Übersicht der Änderungen an, die das neue Gesetz im Rahmen des EStG mit sich bringt, einschließlich der Termine ihrer Wirksamkeit.
Mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2023 werden mehrere Änderungen im Bereich der Definition abhängiger Personen, der Anwendung der Regelungen der Transferbewertung sowie auch der Beurteilung ständiger Betriebsstellen ergänzt.
Nachfolgend führen wir eine Übersicht der wichtigsten Änderungen in Bezug auf diese Bereiche mit ihrer möglichen Anwendung in der Praxis an.
- 2 Buchstabe o) erster Punkt wurde um einen Nachtrag ergänzt, gemäß dem die Anteile nahestehender Personen zusammengezählt werden, und falls ihre Summe mindestens 25% beträgt, gelten diese Personen oder Rechtssubjekte als wirtschaftlich verbunden.
Anwendung in der Praxis:
Ziel ist es, im Gesetz Situationen zu definieren, in denen z.B. der Ehemann einen Anteil von 100% an Gesellschaft A und von 15% an Gesellschaft B und die Ehefrau einen Anteil von 15% an Gesellschaft B hat. Gemäß der bisherigen Fassung der Bestimmung waren die Gesellschaften A und B nicht verbunden, gemäß der neuen Bestimmung gelten sie jedoch als verbundene Gesellschaften.
- 2 Buchstabe r) wurde in Bezug auf die Definition einer ausländischen abhängigen Person umformuliert, wobei diese weiterhin nicht mehr im EstG verwendet wird. Die vorgeschlagene Fassung definiert eine wirtschaftliche Verbindung im Fall von ständigen Betriebsstellen, die in der bisher gültigen Fassung des EstG fehlt.
Anwendung in der Praxis:
Die Beziehungen zwischen ständigen Betriebsstellen und ihren Errichtern, Beziehungen zwischen ständigen Betriebsstellen desselben „Errichters“ u.Ä. fallen unter den Begriff „wirtschaftliche Verbindung“ und müssen somit als abhängige Einrichtungen betrachtet und die eingestellten Transferpreise überprüft werden.
- In § 2 Buchstabe ab) ist eine kontrollierte Transaktion definiert, die im Anschluss an die Änderung von § 2 Buchstabe r) geändert wird, wobei als kontrollierte Transaktion weiterhin auch die Beziehung zwischen einem Steuerzahler mit unbeschränkter Steuerpflicht und seinen ständigen Betriebsstellen im Ausland sowie auch die Beziehung zwischen einem Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht und seinen ständigen Betriebsstellen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, die Beziehung zwischen ständigen Betriebsstellen von Steuerzahlern, die gemäß Buchstabe n) miteinander verbunden sind und die gegenseitige Beziehung zwischen diesen ständigen Betriebsstellen und diesen Steuerzahlern gelten. In der Bestimmung wird eine negative Abgrenzung der kontrollierten Transaktion ergänzt. Als kontrollierte Transaktion gilt allgemein keine abhängige Tätigkeit, aus der die Einnahmen unter § 5 EstG fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Arbeitnehmer einer abhängigen Person, vom Gesellschafter oder vom Geschäftsführer ausgeführt wird.
Anwendung in der Praxis:
Falls z.B. ein Geschäftsführer oder Gesellschafter Einnahmen aus einer abhängigen Tätigkeit bezieht, gilt diese Beziehung nicht als kontrollierte Transaktion und unterliegt somit nicht der Transferbewertung.
- In § 17 wird Abs. 1 in Buchstabe d) und e) geändert und ermöglicht ausländischen Steuerzahlern, die eine Unternehmenstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik mittels einer ständigen Betriebsstelle ausführen, bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage dieser ständigen Betriebsstelle von der Differenz zwischen den Erträgen und den Kosten, die der ständigen Betriebsstelle zugeordnet werden können, auszugehen. Die entsprechenden Erträge und Kosten würden aus der Buchhaltung oder einer anderen ähnlichen Aufzeichnung des ausländischen Steuerzahlers ermittelt. Diese Änderung trägt zur Verbesserung der Position der Steuerzahler bei, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine ständige Betriebsstelle haben, aber nicht verpflichtet sind, eine Buchhaltung gemäß den slowakischen Buchhaltungsvorschriften zu führen.
Anwendung in der Praxis:
Falls ein ausländischer Steuerzahler auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine ständige Betriebsstelle ohne organisatorischen Bestandteil errichtet hat, musste er bei der gegenwärtigen Regelung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage von den Einnahmen und Ausgaben ausgehen, sofern er sich nicht entschieden hat, freiwillig eine Buchhaltung gemäß den slowakischen Vorschriften zu führen. Neuerdings kann er auch von den Erträgen und Kosten ausgehen, die in der Aufzeichnung dieses ausländischen Steuerzahlers verzeichnet wurden.
- Durch eine Änderung von § 17 Abs. 5 wird weiterhin die Definition einer bedeutenden kontrollierten Transaktion ergänzt, als welche keine rechtliche Beziehung oder andere ähnliche Beziehung gilt, aufgrund derer keine abhängige Person ein besteuerbares Einkommen (Ertrag) oder Steuerausgaben im entsprechenden Besteuerungszeitraum im Wert von mehr als 10.000 Euro erzielt (dies gilt nicht, falls es sich um einen Kredit oder ein Darlehen mit einem Grundwert von mehr als 10.000 Euro handelt). Zweck dieser Änderung ist eine Senkung der administrativen Belastung der Unternehmer bei Transaktionen mit niedrigem Wert.
Anwendung in der Praxis:
Beispiel Nr. 1: Ein Steuerzahler hat mit einer abhängigen Person eine Vereinbarung über die Gewährung von Beratungsdienstleistungen abgeschlossen, in deren Rahmen ihm die abhängige Person Beratungsdienstleistungen gewährt. Im entsprechenden Besteuerungszeitraum hat der Steuerzahler in den Kosten einen Betrag von 20.000 Euro verbucht, tatsächlich hat er jedoch nur 5.000 Euro bezahlt. Gemäß § 17 Abs. 19 des Gesetzes sind Ausgaben für Beratungsdienstleistungen erst nach der Bezahlung ein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage. Als bedeutende kontrollierte Transaktion gilt keine rechtliche Beziehung oder andere ähnliche Beziehung, aufgrund derer im entsprechenden Besteuerungszeitraum keine abhängige Person ein besteuerbares Einkommen (Ertrag) oder Steuerausgaben (Kosten) in einem Wert, der 10.000 Euro übersteigt, erzielt. Diese Vereinbarung über die Gewährung von Beratungsdienstleistungen wird eine bedeutende kontrollierte Transaktion sein, da der Anbieter von Beratungsdienstleistungen im Besteuerungszeitraum einen besteuerbaren Ertrag im Wert von 20.000 Euro erzielt.
Beispiel 2: Ein Steuerzahler kauft von einer abhängigen Person einen Plattenbau für 108.000 Euro. Dieses Gebäude wird steuerlich in der 4. Abschreibungsgruppe über einen Zeitraum von 12 Jahren abgeschrieben. Die jährliche Steuerabschreibung seitens des Steuerzahlers beträgt 9.000 Euro. Diese Transaktion gilt als bedeutende kontrollierte Transaktion im Jahr des Kaufs / Verkaufs des Gebäudes, da der Verkäufer im Besteuerungszeitraum einen besteuerbaren Ertrag aus dieser Transaktion im Wert von 108.000 Euro erzielt. In den nachfolgenden Besteuerungszeiträumen, in denen der Steuerzahler eine jährliche Steuerabschreibung im Wert von 9.000 Euro geltend macht, gilt diese Transaktion nicht mehr als bedeutende kontrollierte Transaktion.
- In § 17 Abs. 6 wird der Anspruch auf eine korrespondierende Anpassung der Besteuerungsgrundlage in Fällen ergänzt, in denen die primäre Anpassung bei einer slowakischen juristischen Person erfolgt und die Gegenseite der Transaktion eine slowakische ständige Betriebsstelle eines Nichtresidenten
Anwendung in der Praxis:
Ein ausländischer Steuerzahler hat in der Slowakei eine ständige Betriebsstelle errichtet und hat gleichzeitig in der Slowakei eine Tochtergesellschaft, an der er einen Geschäftsanteil von 100% besitzt. Die Tochtergesellschaft wendet in Bezug auf diese ständige Betriebsstelle die Regelung gemäß § 17 Abs. 5 Buchstabe a) EstG an, d.h. sie erhöht in der Steuererklärung ihre Besteuerungsgrundlage um 10.000 EUR. Die ständige Betriebsstelle kann anschließend ihre Besteuerungsgrundlage um 10.000 EUR senken.
- Die Bestimmung von § 17 Abs. 7 EStG wird im Hinblick auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung der Fassung mit der aktuellen Methodik der OECD-Richtlinie bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage der ständigen Betriebsstelle geändert. Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist eine Präzisierung der Fassung des Gesetzes und die Übereinstimmung des Gesetzes mit der OECD-Methodik einschließlich der Beurteilung der Ausgaben (Kosten), die vom Errichter der ständigen Betriebsstelle nachweislich für die Zwecke dieser ständigen Betriebsstelle aufgewendet wurden, einschließlich Ausgaben (Kosten) für die Leitung und allgemeine Verwaltungsausgaben (Kosten). Außerdem regelt diese Bestimmung auch die Situation der Einbeziehung der Kosten in die Besteuerungsgrundlage, falls dem Steuerzahler Kosten bis zur Entstehung der ständigen Betriebsstelle / nach ihrer Auflösung entstehen.
Anwendung in der Praxis:
Einnahmen (Erträge) und Ausgaben (Kosten), die einer auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befindlichen ständigen Betriebsstelle zugeordnet werden können und die bei ihrem Errichter vor der Entstehung der ständigen Betriebsstelle entstanden sind, werden in der ersten Steuererklärung angeführt, die für diese ständige Betriebsstelle eingereicht wird.
- Durch die vorgeschlagene Änderung in § 18 Abs. 1 wird zwecks der Rechtssicherheit im Gesetz ein Verweis auf die OECD-Richtlinie über Transferbewertung („Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“) hinzugefügt, die allgemein als Auslegungshilfe im Bereich der Transferbewertung verwendet wird. In der Bestimmung wird gleichzeitig zwecks der Rechtssicherheit die Vorgehensweise des Steuerverwalters in Situationen ergänzt, in denen die vom Steuersubjekt in der Transaktion mit der abhängigen Person verwendeten Preise nicht dem Prinzip einer unabhängigen Beziehung entsprechen.
Anwendung in der Praxis:
Der Steuerzahler wendet die Methode der Nettohandelsspanne an. Der Steuerverwalter legt auf Grundlage der Angaben aus der Datenbank unabhängiger Gesellschaften das Intervall der Werte des Gewinnzuschlags von 1,5 – 8,3% mit einem Mittelwert von 5,3% (Median) fest. Obwohl die Quartilspanne (0,25% – 0,75% Quartil) im gegebenen Fall von 3,5 bis 7,5% beträgt, legt der Steuerverwalter bei einer Steuerkontrolle einen unabhängigen Gewinnzuschlag auf einem Niveau von 5,3% fest. Der Steuerzahler ist jedoch der Ansicht, dass in seinem Fall die untere Grenze der Quartilspanne, d.h. 3,5% besser geeignet ist. Falls er diesen Sachverhalt nachweist, passt der Steuerverwalter die Besteuerungsgrundlage gemäß diesem Wert an.
- In § 18 Abs. 2 und Abs. 3 sind mehrere Änderungen der Terminologie angeführt, es handelt sich jedoch überwiegend um Änderungen zwecks der Übereinstimmung mit der aktuellen OECD-Methodik und zwecks einer besser geeigneten Unterscheidung der Methoden bzw. im Zusammenhang mit einer Änderung anderer Definitionen im EStG.
- 18 Abs. 5 wird erweitert und zwecks der Beseitigung von Problemen bei der Erlassung von Beschlüssen über bilaterale und multilaterale Genehmigungen der Anwendung der Bewertungsmethode, falls die zuständigen Organe die Anwendung der Bewertungsmethode auch für Besteuerungszeiträume vor der Einreichung des Antrags (sog. „Rollback“) vereinbart haben, wird die Möglichkeit ergänzt, einen Beschluss auch für mehr als fünf Besteuerungszeiträume zu erlassen.
- 18 Abs. 11 ändert zwecks der Beseitigung andauernder Probleme, die die aktuelle Fassung von § 18 Abs. 11 EStG in der Praxis verursacht, die Vorgehensweise bei der Vorlegung einer Dokumentation, und zwar so, dass es möglich ist, die Dokumentation zuerst in einer Fremdsprache vorlegen und anschließend, falls der Steuerverwalter die Dokumentation auch in der Landessprache verlangt, hat er die Möglichkeit, den Steuerzahler aufzufordern und dieser wäre dann verpflichtet, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung die Dokumentation in der Landessprache vorzulegen.
Eine Übersicht über weitere Änderungen finden Sie im nächsten Teil.