Das Parlament hat weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID‑19 genehmigt, und zwar das sog. Lex Corona III, durch welches das Gesetz Nr. 67/2020 Slg. über bestimmte außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID‑19 in der Fassung von Gesetz Nr. 75/2020 Slg. novelliert wird.
Mit der Wirksamkeit dieser Novelle sind weitere Änderungen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID‑19 eingetreten.
Der Termin der Rückzahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer bei Steuerzahlern, die ihre Steuererklärung während des Zeitraums der Pandemie eingereicht haben, wird festlegt. Gemäß der Novelle wird ein solcher Mehrbetrag innerhalb von 40 Tagen ab dem Ende des Kalendermonats zurückgezahlt, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Falls eine Steuererklärung eingereicht wurde, in der das Steuersubjekt die Rückzahlung eines Steuermehrbetrags im Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis zum Beginn des Zeitraums der Pandemie geltend macht, werden die Mehrbeträge vom Steuerverwalter innerhalb von 40 Tagen ab dem 31. 3. 2020 (d.h. bis 11.5.2020) zurückgezahlt.
Steuerzahlern, denen die Erlöse um mindestens 40% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des vorausgegangen Kalenderjahres gesunken sind, wird die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer ermöglicht, die im Zeitraum der Pandemie fällig sind. Dies gilt für den Zeitraum, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, in dem Steuerzahler eine Senkung der Erlöse verzeichnet. Der Steuerzahler ist in diesem Fall verpflichtet, dem Steuerverwalter eine Erklärung darüber, dass er die Bedingungen erfüllt, innerhalb von 15 Tagen vor dem Ablauf der Fälligkeitsfrist der Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer vorzulegen. Diese Art der Entrichtung der Vorauszahlungen wird zum ersten Mal auf die Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer angewendet, die im Monat Mai 2020 fällig sind.
Die Pflicht der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer, die während der Pandemie beginnend im Monat April 2020 fällig sind, ist aufgehoben. Die Steuerpflicht wird anschließend innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung zur Kraftfahrzeugsteuer beglichen, d.h. für das Jahr 2020 bis 31.1.2021.
Die Frist für die Verwendung der finanziellen Mittel, die aus der Assignation der Steuer als Hilfe bei der Linderung der negativen Folgen der Pandemie gewonnen werden, wird bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert. Ursprünglich hatten die Empfänger eines Anteils der bezahlten Steuer die Pflicht, diese finanziellen Mittel noch während der Dauer der Pandemie verwenden.
Zwecks der Linderung der negativen Folgen der Pandemie wird es den Steuerzahlern weiterhin ermöglicht, nicht geltend gemachte Steuerverluste für den Besteuerungszeitraum, der in den Jahren 2015 bis 2018 geendet hat, von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen, die in der Steuererklärung verzeichnet wurde, deren letzter Tag der Frist zur Einreichung der Steuererklärung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 abläuft. Die maximale Höhe des abgezogenen Wertes beträgt 1 Mio. €.
Weiterhin werden terminologisch die Bestimmungen präzisiert, die den Erlass der Versäumnis einer Frist, einer Steuerkontrolle, eines Steuerverfahrens, der Auferlegung von Sanktionen für die Nichterfüllung der Pflicht, die Steuerpflicht rechtzeitig zu begleichen und der Nichtbezahlung der Einkommenssteuer aus der nachträglichen Steuererklärung betreffen.
Auf der Internetseite der Finanzdirektion werden keine Mehrwertsteuerzahler veröffentlicht, bei denen aufgrund der wiederholten Nichteinreichung der Steuererklärung bzw. des Kontrollberichts oder der wiederholten Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer während der Pandemie ein Grund für die Aufhebung der Registrierung zur Mehrwertsteuer entsteht.
Gemeinden erhalten die Möglichkeit, während der Pandemie die Einnahmen aus der örtlichen Gebühr für Entwicklung zur Bezahlung der gewöhnlichen Ausgaben zu verwenden.
Das gesamte Gesetz können Sie sich in folgendem Dokument durchlesen:
Weitere nützliche Dokumente:
Die häufigsten Fragen und Antworten im Bereich der Einkommenssteuer
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