Am 2.4.2020 wurde vom Parlament der Regierungsentwurf des Gesetzes mit der Bezeichnung Lex Corona genehmigt, der in drei Bereiche eingeteilt ist: Steuern, Finanzmarkt und Haushaltsregelungen. Ziel dieses Gesetzes ist Hilfe bzw. Schutz der Steuerzahler, Unternehmer sowie auch kleiner und mittelgroßer Firmen vor den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie.
Durch die gegenständliche Regelung wird ein spezieller Zeitraum festgelegt, während dessen die festgelegten Maßnahmen angewendet werden – abgekürzt „Zeitraum der Pandemie“. Dieser Zeitraum ist zeitlich vom Tag der Ausrufung der außerordentlichen Situation, d.h. 12.03.2020, bis zum Ende des Monats, in dem die Regierung die außerordentliche Situation widerruft, begrenzt.
Im Steuerbereich wird Folgendes eingeführt:
- Aufschub der gesetzlichen Fristen bis zum Ende des nachfolgenden Monats nach dem Ende der Pandemie
Diese Maßnahme wird bei der Einreichung von Steuererklärungen zur Einkommenssteuer in folgenden Fällen angewendet:
- Frist zur die Einreichung der Steuererklärung zur Einkommenssteuer für den Besteuerungszeitraum 2019, deren letzter Tag auf den Zeitraum der Pandemie fällt.
- Für den Steuerzahler endet der Besteuerungszeitraum, der das Wirtschaftsjahr ist, im Zeitraum der Pandemie.
- Der Steuerzahler befindet sich in Konkurs oder in Liquidation.
- Der Steuerzahler hat einen Antrag auf Aufschub der Steuererklärung zur Einkommenssteuer bis 30.6.2020 oder bis 30.9.2020 eingereicht.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zur Einkommenssteuer eines verstorbenen Steuerzahlers läuft während des Zeitraums der Pandemie ab.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zur Einkommenssteuer eines Steuerzahlers, der eine ständige Betriebsstelle auf dem Gebiet der Slowakischen Republik auflöst, läuft während des Zeitraums der Pandemie ab.
Der Aufschub der Fristen bis zum Ende des nachfolgenden Monats nach dem Ende der Pandemie wird weiterhin auch dann angewendet, falls folgende Fristen auf den Zeitraum der Pandemie fallen:
- Frist zur Einreichung der Mitteilung über den Abzug und die Abführung der Einkommenssteuer eines Anbieters von Gesundheitsfürsorge.
- Frist zur Einreichung der Steuererklärung für diejenigen Steuerzahler, denen gemäß dem Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer die Pflicht entstanden ist, die Steuererklärung für einen anderen als den jährlichen Besteuerungszeitraum einzureichen. Es handelt sich um einen Steuerzahler, der ohne Liquidation oder mit Liquidation aufgelöst wird, über dessen Vermögen Konkurs erklärt wurde, der seine Unternehmenstätigkeit beendet oder unterbrochen hat oder eine Person, die die Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Monat einreicht, in dem der Steuerzahler verstorben ist.
- Frist zur Ausführung der jährlichen Abrechnung und Berechnung der Einkommenssteuer des Arbeitnehmers.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung des Steuerzahlers bzw. der Mitteilung über den Abzug und die Abführung der Einkommenssteuer des Anbieters von Gesundheitsfürsorge und die Frist zur Bezahlung der Steuer gilt in diesen Fällen als erfüllt, falls die gegenständliche Erklärung oder Mitteilung bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ende des Zeitraums der Pandemie vorgelegt wird, d.h. bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Regierung die außerordentliche Situation widerruft.
- Aufschub der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Meldung über die Abrechnung der Steuer bis zum Ende des zweiten nachfolgenden Monats nach dem Ende der Pandemie
Aufgrund der Ausrufung der Pandemie verlängert sich auch die Frist zur Einreichung der Meldung über die Abrechnung der Steuer für den Arbeitgeber, und zwar bis zum Ende des zweiten nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ende des Zeitraums der Pandemie. Die Erklärung über die Nachweisung des Anteils der bezahlten Einkommenssteuer des Steuerzahlers kann innerhalb derselben Frist eingereicht werden. Die jährliche Abrechnung und Berechnung der Einkommenssteuer führt der Arbeitgeber bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ende des Zeitraums der Pandemie durch.
- Aufschub der Fristen im Bereich der Buchhaltung
Die Fristen, die die Bilanzeinheit während des Zeitraums der Pandemie einhalten muss, sowie auch die Pflicht der Aufbewahrung der Buchhaltungsdokumente im Register der Jahresabschlüsse verlängert sich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ende des Zeitraums der Pandemie oder bis zum Ende der Frist zur Einreichung der Steuererklärung, je nachdem, welche dieser Fristen eher abläuft.
- Maßnahmen für die Verwendung der Geldmittel, die aus der Assignation der Steuer während des Zeitraums der Pandemie gewonnen werden – dritter Sektor
Die Empfänger eines Anteils der bezahlten Steuer können während der Pandemie die erhaltenen Finanzen auch zur Hilfe bei der Linderung der negativen Folgen der Pandemie verwenden.
- Befreiung der Ware vom Importzoll und von der Mehrwertsteuer beim Import von Waren zur Unterstützung der Opfer der Umweltkatastrophe
- Nichtaktualisierung der Verzeichnisse (während der Pandemie) der Steuerschuldner und Mehrwertsteuerzahler, die gegen ihre Pflichten verstoßen haben – Nichtbezahlung der Steuer, Aufhebung der Registrierung der Mehrwertsteuer.
- Unterbrechung von Steuerkontrollen und Steuerverfahren (auch rückwirkend) mit Ausnahme derer, deren Ergebnis die Rückzahlung der Geldmittel ist (Kontrolle übermäßiger Abzüge, Auferlegungsverfahren über Steuermehrbetrag)
- Steuerzwangsvollstreckungen werden aufgeschoben.
- Erlass der Versäumnis der gesetzlichen Frist ohne Antrag, falls der Steuerzahler die gegenständliche Handlung bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ende des Zeitraums der Pandemie ausführt.
- Nichtbezahlung von Verwaltungsgebühren für Handlungen, die infolge der Pandemie ausgeführt werden müssen
- Übereinstimmung der Art der Zustellung mit den neuen Postregelungen
Im Bereich des Finanzmarktes wird finanzielle Hilfe zur Unterstützung der Aufrechterhaltung des Betriebs in kleinen und mittleren Betrieben eingeführt. Gemäß dieser Maßnahme wird finanzielle Hilfe mittels Institutionen gewährt, welche die Export-Import-Bank der Slowakischen Republik und die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank sind, und zwar in Form einer Garantie auf den von der Bank gewährten Kredit und die Bezahlung der Zinsen aus dem von der Bank gewährten Kredit – „Bonifizierung der Zinsen“.
Die Maßnahmen im Bereich der Haushaltsregelungen betreffen auch die Selbstverwaltungen, die z.B. bis zum Ende des Jahres 2021 für ihre gewöhnlichen Ausgaben auch Finanzen aus Rücklagen, Kapitaleinnahmen und Krediten verwenden können.
Das gesamte Gesetz können Sie sich in folgendem Dokument durchlesen: