Die Aushöhlung der Steuerbasis (Verminderung von Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage) ist eine sehr wichtige politische Frage in vielen EU-Ländern. Mit dieser Thematik beschäftigen sich unter anderem auch die G20- und G8-Länder in ihren Gipfeltreffen.
Die G20-Staaten und OECD erarbeiteten und starteten das BEPS-Projekt, das gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne in die Länder mit einer kleinen Steuerlast vorgehen soll. Es ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten die einzelnen BEPS-Maßnahmen in ihre nationalen Gesetzgebungen implementieren. Nachstehend sind einige der Aktionspläne erwähnt, die bereits in die slowakische Steuergesetzgebung eingeführt wurden bzw. sich die Slowakei verpflichtete diese in naher Zukunft zu implementieren.
Aktionsplan 2: Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen (doppelte Nichtbesteuerung)
Multinationale Unternehmensgruppen machten zu Gewinnverlagerungen oft Gebrauch von sog. hybriden Gestaltungen (über ein Finanzinstrument oder eine hybride Gesellschaft) sowie von weiteren diversen Formen von aggressiven Steuerplanungen, die zur Doppelbesteuerung führten. Die Regel gegen den Missbrauch regelt die Fälle, wenn der Steuerzahler beim Dividendenempfang auch Transaktionen durchführt, die nicht im ganzen Umfang der wirtschaftlichen Realität entsprechen. In so einem Fall werden die erhaltenen Dividenden besteuert. Ähnlich unterliegen der Steuer die Dividenden in dem Umfang, wie sie beim Steuerzahler, der diese Dividenden auszahlt, steuerlich absetzbar sind. Die Slowakei hat eine 35 % Quellensteuer gegenüber Steueroasen eingeführt.
Aktionsplan 3: Einführung von effektiven Hinzurechnungsbesteuerungsregelungen (CFC-Regeln)
Nach CFC-Regeln ist das Einkommen der kontrollierten fremden Geselschaften steuerpflichtig, wenn bestimmte Grenzen erzielt werden – Besitz (50 %), effektiver Steuersatz (40 %) und passives Einkommen (50 %). Während die CFC außerhalb der EU der sachlichen Prüfung unterliegen, sollten die CFC innerhalb der EU/EWG auch in dem Fall erfasst werden, wenn sie Bestandteil ausschließlich künstlich gebildeten Gestaltungen/Strukturen sind. Die Slowakei implementierte bisher diesen Aktionsplan in ihr nationales Steuerrecht nicht.
Aktionsplan 4: Zinsschrankenregelungen
Im Zusammenhang mit der vierten Maßnahme des AP, der
die Aushöhlung der Steuerbasis mittels Zinsaufwendungen und anderer finanziellen Aufwendungen behandelt, implementierte die Slowakei mit der Novelle des Einkommensteuergesetzes Nr. 595/2003 GBl. die im §21a verankerten „Unterkapitalisierungsregeln“. Die Novelle trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Zinsschrankregelungen beschränken die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen bei Krediten und Darlehen auf 25 % des steuerlich maßgebenden Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen (EBIDTA).
Die Zinsschrankregelungen beziehen sich nicht auf den Schuldner, der eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder Rückversicherungsgesellschaft oder ferner eine Person nach individueller Vorschrift oder einer Leasinggesellschaft ist. Zudem müssen abhängige Personen Zinsen
im Zusammenhang mit dem Grundsatz eines selbständigen und unabhängigen Unternehmens verlangen
(Grundsatz eines unabhängigen Verhältnisses- Verrechnungspreisregelungen).
Um die Steuerauswirkungen der in der Slowakei eingeführten Zinsschrankregelungen zu minimalisieren, empfehlen wir Ihnen, dass Sie uns kontaktieren, da es Möglichkeiten gibt, mit denen diese negativen Steuerauswirkungen neutralisiert werden können.
Aktionsplan 5: Effektivere Verhinderung der schädlichen Steuerpraktiken
Der Abzug der Forschungs- und Entwicklungskosten
in Form des sog. „Superabzugs“ in Höhe von 25 % der berechtigten Kosten wurde in das nationale Steuerrecht bereits implementiert (s. § 30 Einkommensteuergesetz). Bisher ist unbekannt, ob es zu Änderungen infolge der OECD-Empfehlungen kommt.
Aktionsplan 8-10: Anpassung der Verrechnungspreise der ökonomischen Aktivität
Die verabschiedeten Ergänzungen umfassen zwei Bereiche, und zwar die Anwendung des Grundsatzes des unabhängigen Verhältnisses (Kapitel I) und die immateriellen Vermögensgegenstände.