Am 24. September 2018 legte die französische Regierung den Entwurf des Finanzgesetzes für 2019 vor. Dieser Entwurf wird in den nächsten Wochen im französischen Parlament diskutiert und kann geändert werden. Die endgültige Fassung wird vor Ende des Jahres 2018 verabschiedet.
Regeln zur Begrenzung des Zinsabzugs
Artikel 13 des Entwurfs des Finanzgesetzes für 2019 setzt die Regeln der am 12. Juli 2016 verabschiedeten Richtlinie “Anti-Steuerhinterziehung” (“ATAD”) in französisches Recht um.
Es sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen an den derzeitigen französischen Vorschriften zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen geplant:
- Obergrenze für den Abzug des “Netto-Finanzaufwands“: Der Netto-Zinsaufwand wäre vom steuerpflichtigen Einkommen einer Gesellschaft nur insoweit abzugsfähig, als er den höheren der beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet: (i) 3 Mio. € oder (ii) 30% des bereinigten zu versteuernden Ergebnisses der Gesellschaft (“EBITDA”, d.h. das zu versteuernde Ergebnis vor Verlustausgleich und ohne Berücksichtigung der Nettofinanzaufwendungen, Abschreibungen, Rückstellungen und Kapitalgewinne/-verluste). Die Obergrenze von 3 Mio. € ist pro Geschäftsjahr, d.h. für einen Zeitraum von zwölf Monaten, zu verstehen.
- Safe-Harbor-Regelung: 75% des die vorgenannte Obergrenze übersteigenden Nettofinanzaufwands wäre weiterhin steuerlich absetzbar, sofern die Eigenkapitalquote der Gesellschaft gleich oder höher ist als die Eigenkapitalquote der konsolidierten Gruppe, zu dem sie gehört. Das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und der Bilanzsumme der Gesellschaft entspricht dem entsprechenden Verhältnis der konsolidierten Gruppe, wenn die erste Quote um nicht mehr als zwei Prozentpunkte niedriger ist als die zweite Quote. Der Konsolidierungskreis umfasst alle in- und ausländischen Unternehmen, deren Abschlüsse für die Erstellung des Konzernabschlusses vollkonsolidiert werden.
- Neue Regel zur Unterkapitalisierung: Übersteigt der von verbundenen Unternehmen gewährte Fremdkapitalbetrag zu Beginn oder am Ende des Geschäftsjahres das 1,5-fache des Eigenkapitals der Gesellschaft, dürfen die Netto-Finanzaufwendungen der Gesellschaft nur bis zum höheren der beiden Grenzen von maximal 10% des “EBITDA” oder 1 Mio. € abgezogen werden.
- Vortrag von Zinsaufwendungen: Finanzaufwendungen, die nach den oben dargestellten Regeln nicht abzugsfähig sind, können auf unbestimmte Zeit für eine mögliche zukünftige Verrechnung vorgetragen werden, sofern die Kapazität des Unternehmens für den Abzug von Finanzaufwendungen nicht bereits vollständig durch die in diesen Geschäftsjahren entstandenen finanziellen Belastungen verbraucht wird.
- Vortrag von Abzugskapazitäten: Wenn ein Unternehmen seine Abzugskapazität nicht vollständig ausnutzt (d.h. die Höhe des Nettozinsaufwands liegt unter den oben genannten Schwellenwerten von 30% des EBITDA oder 3 Mio. €), kann der nicht genutzte Teil der Abzugskapazität auf die fünf folgenden Jahre vorgetragen werden.
- Steuerliche Organschaft: Die oben genannten neuen Regeln zur Begrenzung des Zinsabzugs gelten unter bestimmten Bedingungen auch auf der Ebene der französischen steuerlichen Organschaft.
Diese neuen Vorschriften wären auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Finanzaufwendungen, die ab dem Geschäftsjahr anfallen, das an oder nach diesem Datum beginnt, wären daher betroffen, einschließlich solcher, die sich auf vor diesem Datum aufgenommene Kredite beziehen.
Umsetzung der allgemeinen Anti-Missbrauchsregel für die Körperschaftsteuer
Artikel 48 des Entwurfs des Finanzgesetzes führt eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel für die Körperschaftsteuer ein. Diese Klausel sieht vor, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer eine unangemessene Gestaltung oder eine Reihe von unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht oder deren wesentliche Zwecke darin bestehen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen ist.
Diese neue Regelung zielt darauf ab, die in der ATAD-Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel zur Missbrauchsbekämpfung in französisches Recht umzusetzen und entspricht dem Wunsch der Mitgliedstaaten, Steuerhinterziehung sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Diese sehr allgemein gehaltene Klausel wird es der Steuerverwaltung ermöglichen, steuerliche Gestaltungen, deren wesentliches Ziel in der Erlangung eines Steuervorteils besteht, im Rahmen eines allgemeinen Rechtsverfahrens anzufechten, ohne ein Verfahren zum Rechtsmissbrauchs anwenden zu müssen. Da der Begriff des “wesentlichen Zwecks” auch weiter gefasst ist als der bisherige Begriff des “ausschließlich steuerlichen Zwecks” sollte dieser Mechanismus von der Steuerverwaltung leichter umzusetzen sein.
Diese Klausel würde für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.