In der Slowakischen Republik mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2012 haben die Unternehmer, die Ware verkaufen oder eingegrenzte Dienstleistungen erbringen und die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, die Pflicht eine elektronische Registrierkasse mit Fiskalmodul zu verwenden, deren Verwendung im Gesetz Nr. 289/2008 GBl. über die Verwendung elektronischer Registrierkassen im Wortlaut der geltenden Fassung (nachfolgend nur „Gesetz über ERK“) verfasst wurde..
Die Reparatur und Wartung dieser Kassen dürfen im Sinne des Gesetzes über ERK nur Serviceorganisationen durchführen, die im Register der Serviceorganisationen eingetragen sind, welches zu diesem Zweck von der Finanzdirektion der SR (nachfolgend nur „FD SR“) geführt wird. Jede ERK muss einen vom Finanzamt zugeteilten Steuercode haben. Außerdem definiert dieses Gesetz über ERK auch die technischen Anforderungen an ERK.
Seit der Einführung der Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse durchlief das Gesetz verschiedene Anpassungen und Novellen bis zur jetzigen Form.
Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse (nachfolgend nur „ERK“) bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person, die auf Grundlage einer Unternehmensberechtigung:
· eine unternehmerische Tätigkeit ausführt,
· Umsätze in bar annimmt, oder durch andere Zahlungsmittel, die Bargeld am Verkaufsort ersetzen,
· Ware verkauft, oder eingegrenzte Dienstleistungen erbringt (angeführt in Anlage 1 des Gesetzes über ERK).
Die Pflicht zur Verwendung ERK bezieht sich auch auf Unternehmer mit ständigem Aufenthalt oder Sitz außerhalb der Slowakischen Republik, die allerdings hier Ware verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
Wenn keine der oben festgelegten Bedingungen erfüllt ist, entsteht keine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse.
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2016 ändert sich die Definition von Umsätzen aus dem Verkauf von Ware, oder der Erbringung von Dienstleistungen, indem von der Grunddefinition (Zahlungen, die aus dem Verkauf von Ware, oder der Erbringung von Dienstleistungen am Verkaufsort in bar angenommen werden, oder durch andere Zahlungsmittel, die Bargeld ersetzen, insbesondere elektronische Zahlungsmittel oder Gutscheine, die zum Einkauf von Ware oder Dienstleistungen berechtigen; Umsatz ist auch eine Zahlung, die als Anzahlung angenommen wird) die Zahlungen ausgenommen werden, die bargeldlos auf dem Konto des Unternehmers eingehen.
Das Gesetz über ERK definiert Ausnahmen, wann keine Pflicht zur Verwendung einer ERK entsteht
Die Pflicht, Umsätze in ERK zu erfassen, bezieht sich z. B. nicht auf folgende Tätigkeiten:
· Verkauf von Wertmarken, Fahrscheinen für städtischen Nahverkehr, Telefonkarten, Tagespresse und periodische Presseerzeugnisse,
· Verkauf von Postwertzeichen auf philatelistischen Börsen,
· Verkauf von Ware mittels Verkaufsautomaten,
· Verkauf von Münzen aus Edelmetallen,
· Vermietung von Immobilien,
· Reinigungsarbeiten,
· administrative Tätigkeiten,
· Abschleppdienst für Kraftfahrzeuge u. a.
Seit dem 1. April 2015 machte die FD SR für Unternehmer die Anwendung – virtuelle Registrierkasse (nachfolgend nur „VRK“) zugänglich, über die ebenfalls die gesetzliche Pflicht zur Erfassung der Barumsätze erfüllt werden kann, es handelt sich um eine kostenlose Anwendung. Die VRK funktioniert bei elektronischen Anlagen, die über Internetanschluss verfügen, wie z. B. Computer, Notebook, Tablett, bzw. Smartphone. An diese Endanlagen muss ein Drucker angeschlossen sein, damit aus der Kasse Belege und Abrechnungen ausgedruckt werden können. Die VRK ist primär für diejenigen bestimmt, denen am 1. April 2015 die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse entstand, und die im Zeitraum eines Kalendermonats nicht mehr als 1 000 Kassenbelege ausstellen. Im Fall einer höheren Anzahl von Belegen muss der Unternehmer eine ERK benutzen.
Die Einführung der elektronischen Registrierkassen in der Slowakei bringt auch eine negative Seite mit sich. Die Finanzverwaltung der SR entdeckte MwSt.- und Einkommensteuer-Hinterziehung mittels einer modifizierten Software der elektronischen Registrierkassen. Es handelt sich um systematischen organisierten Betrug, an dem nicht nur Unternehmer beteiligt sind, sondern auch die Kassenhersteller. Betrug zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Belege für den Kunden nicht im Fiskalspeicher erfasst werden, und typisch dafür ist, dass das Zeichen des Finanzministeriums der SR auf den Kassenbons falsch ist. Der Betrug wurde auf Grundlage eingeführter Kontrollberichte zur Mehrwertsteuer und physischen Kontrollen der ERK aufgedeckt.
Für die Nichtverwendung einer ERK kann das Finanzamt ein Bußgeld in Höhe von 330 bis 3 300 Euro verhängen.