Mit dem neuen Jahr kommt unter anderem auch eine Einschränkung für alle juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind und jegliche strukturierten Eingaben für die Finanzverwaltung tätigen. Mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2018 ist nämlich jede juristische Person verpflichtet, mit dem Finanzamt ausschließlich elektronisch zu kommunizieren, ungeachtet dessen, ob sie Mehrwertsteuerzahler ist oder nicht. Ausschließlich auf elektronischem Wege muss die juristische Person auch die Steuererklärung zur Körperschaftssteuer und zur Kraftfahrzeugsteuer für 2017 einreichen, da das Finanzamt die Abgabe von Steuererklärungen einer juristischen Person in Papierform nicht mehr akzeptieren wird. Diese Dokumente müssen entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet, über die eID-Card (Personalausweis mit Chip) oder elektronisch durch eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Vereinbarung abgegeben werden. Diese Vereinbarung muss aber bis Ende 2017 abgeschlossen werden, da sie ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr abgeschlossen werden kann.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2018 auch für natürliche Personen eine elektronische Kommunikation mit dem Steueramt Pflicht ist.