Eine wesentliche Änderung im Mehrwertsteuergesetz ist die Änderung der Anwendung des Mehrwertsteuerregimes bei der Lieferung eines Bauwerks und der Miete einer Liegenschaft sowie die Definition der ersten amtlichen Bauabnahme.
Die Lieferung eines Bauwerks oder seines Teils einschließlich der Lieferung des Baugrundstücks (§ 38 Abs. 1), auf dem das Bauwerk steht, ist in der aktuellen Fassung des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit und zwar dann, wenn die Lieferung fünf Jahre nach der ersten amtlichen Bauabnahme des Bauwerks erfolgt. Der Mehrwertsteuerzahler hatte im Sinne der aktuellen Fassung des Mehrwertsteuergesetzes ein Recht, selbst zu wählen, ob er die Lieferung des Bauwerks versteuern will. Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz streicht das Recht auf die Entscheidungskompetenz.
Durch die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz kommt es zur Ergänzung neuer Sachverhalte, ab deren Eintreten eine 5-jährige Frist läuft, in deren Rahmen die Lieferung eines Teils des Bauwerks, was eine einzelne Wohnung, ein einzelnes Apartment oder ein einzelner Nichtwohnraum sein kann, der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt!
Nach dem Ablauf dieser 5-jährigen Frist entsteht dem Steuerpflichtigen die Pflicht, bei der Lieferung von Bauwerken, die für Wohnzwecke bestimmt sind, eine solche Lieferung von der Steuer zu befreien.
Im Falle des Verkaufs einer für Wohnzwecke bestimmten Liegenschaft nach Ablauf von 5 Jahren und vor Ablauf der Periode für die Korrektur der abgezogenen MwSt. (20 Jahre) wird der Steuerzahler verpflichtet sein, die vom Erwerb der Liegenschaft abgezogene MwSt. zu korrigieren.
Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz ändert auch die Regeln bei der Versteuerung von Liegenschaften, die zur Vermietung bestimmt sind. Die Befreiung von der Steuer wird obligatorisch bei der Vermietung einer Liegenschaft, die für Wohnzwecke vorgesehen ist, unabhängig vom Status des Mieters. Die Änderung wird sich auf sämtliche Verträge zur Vermietung von Liegenschaften beziehen, die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen werden und anhand derer die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2018 zur Nutzung übergeben wird.
Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz erweitert auch die Definition der ersten amtlichen Bauabnahme so, dass neben der Bauabnahme, mit der die erste Nutzung des Bauwerks zum vorgesehenen Zweck genehmigt wurde, auch diejenige Bauabnahme in Betracht gezogen wird, mit der eine Änderung des Verwendungszwecks des Bauwerks genehmigt wird, sowie auch jene Bauabnahme, mit der die Nutzung des Bauwerks nach der Ausübung von Bauarbeiten, welche zu einer wesentlichen Veränderung der Bedingungen der bisherigen Nutzung des Bauwerks führten, genehmigt wurde. Das Begrenzungskriterium ist auf 40 % vom Wert des Bauwerks festgelegt. Dieser Wert wird als Wert des Bauwerks auf dem freien Markt in der Zeit vor dem Umbau ermittelt, unter Berücksichtigung der Platzierung des Bauwerks sowie auch des zeitlichen Kriteriums. Eine Freistellung von der Steuer wird 5 Jahre nach der amtlichen Bauabnahme bezüglich der Änderung des Verwendungszwecks oder einer Sanierung des Bauwerks möglich.