Die vom 1.1.2017 gültige Gesetzesnovelle über Einkommensteuer erweitert hiermit die Begriffsabgrenzung von Miete. Unter anderem wird die Bedingung der Bezahlung, die in § 17 Abs. 19 b) bestimmt ist, nicht nur bei Vermietung einer beweglichen Sache und einer Liegenschaft, sondern auch beim Entgelt für Recht auf Nutzung oder für Nutzung von folgenden angewendet:
- Gegenstand des gewerblichen Eigentums
- Computerprogramme (Software)
- Entwürfe und Modelle
- Pläne
- produktionstechnische und andere wirtschaftlich nutzbare Kenntnisse (Know-How)
- Entgelt für Recht auf Nutzung, oder für Nutzung des Urheberrechts, oder des Rechts von einem Verwandten zum Urheberrecht.
Vorsicht:
- Diese Änderung wird schon bei der Einreichung der Steuererklärung nach 31.12.2016 angewendet, das bedeutet, es gilt auch für die Körperschaftssteuererklärung der steuerbaren Periode 2016.
- Das Finanzamt weist darauf hin, dass der mit der Mietung verbundene Aufwand auf dieselbe Weise beim Mieter bewertet werden muss, wie das Einkommen von Vermietung des Vermieters. Das bedeutet, dass wenn die Zahlungen im Mietvertrag separat für die Miete und separat für Nebenkosten einschließlich Strom vereinbart sind und der Mieter diese an den Vermieter zahlt, werden alle diese Zahlungen beim Vermieter als Einkommen aus Vermietung betrachtet. Beim Mieter werden alle diese Kosten als ein Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage erst nach der Bezahlung betrachtet, obwohl der Mieter diese auf anderen Spesenkonten erfassen würde.