Auf Grundlage der Novelle von Gesetz Nr. 106/2018 Slg. über den Betrieb von Fahrzeugen und Straßenverkehr ändert sich ab 1.1. 2020 auch das Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer.
Seit Januar gelten mehrere Änderungen, die eine Präzisierung von Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer bringen. Diese Änderungen betreffen alle Unternehmer, denen im Besteuerungszeitraum, der am 1. Januar 2020 beginnt, eine Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken entsteht. Die zukünftigen Änderungen enthalten insbesondere Folgendes:
1. Die Erklärung des Begriffs „Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken“ wird präzisiert
An Neujahr kam es zu einer Präzisierung des Begriffs „Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken“ in § 2 Abs. 1. Gemäß dem Gesetz gilt seit 1.1.2020 ein Fahrzeug als zu Unternehmenszwecken verwendet, falls irgendeine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken,
- Verbuchung12) des Fahrzeugs,
- Verzeichnung des Fahrzeugs im Steuerverzeichnis, 13)
- Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs oder
- Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens eines Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) bis e):
- Verwendung eines solchen Fahrzeugs, in dessen Dokument als Fahrzeughalter eine Person eingetragen ist, die gestorben bzw. erloschen ist oder aufgelöst wurde,
- Verwendung eines Fahrzeugs, in dessen Dokumente als Fahrzeughalter eine Person eingetragen ist, die das Fahrzeug nicht zu Unternehmenszwecken verwendet, oder
- Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens eines Arbeitnehmers, falls ihm der Arbeitgeber einen Reisekostenersatz für die Verwendung eines Fahrzeugs auszahlt, das nicht zu Unternehmenszwecken verwendet wird.
Durch diese Bestimmung kann das Fahrzeug noch vor der „tatsächlichen Verwendung“ Gegenstand der Steuer werden, und zwar z.B. bereits durch Einordnung des Autos ins Vermögen.
2. Seit 1.1.2020 unterliegen Fahrzeuge mit Zuteilung eines Sonderkennzeichens, das folgende Buchstaben enthält, nicht mehr der Steuer:
- M – neu hergestellte Fahrzeuge, neu gekaufte nicht registrierte Fahrzeuge, Fahrzeuge, die zu Probefahrten verwendet werden,
- H – historische Fahrzeuge mit einem FIVA-Ausweis (Internationale Organisation historischer Fahrzeuge)
- S – Sportfahrzeuge mit einem FIA- oder FIM-Ausweis, die nur zu Sportzwecken bestimmt sind
Die Bedingung des Gegenstands der Steuer erfüllen weiterhin keine Fahrzeuge, die zur Ausführung spezieller Tätigkeiten bestimmt sind, die nicht zum Transport bestimmt sind und in der Bescheinigung über die Registrierung als spezielle Fahrzeuge gekennzeichnet sind.
3. Änderungen bei der Entstehung und beim Erlöschen der Steuerpflicht:
- Beseitigung einer Doppelbesteuerung eines Besteuerungsgegenstands im Kalenderjahr bei einem Steuerzahler – falls es beim selben Steuerzahler zum Erlöschen und anschließend zur Entstehung der Steuerpflicht während eines Kalendermonats kommt, wird die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht wie folgt definiert:
„Die Steuerpflicht erlischt am letzten Tag des Monats, in dem es zu dem Sachverhalt gekommen ist, der das Erlöschen der Steuerpflicht begründet, und die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des nachfolgenden Monats nach dem Monat, in dem der Sachverhalt entstanden ist, der die Entstehung der Steuerpflicht begründet“.
- Das Erlöschen der Steuerpflicht wird um Diebstahl des Fahrzeugs erweitert – Die Steuerpflicht erlischt am letzten Tag des Monats, in dem der Diebstahl des Fahrzeugs von der Polizei bestätigt wurde.
- Formular zur Meldung des Erlöschens der Steuerpflicht – Seit 1. Januar ist es nicht mehr möglich, die Meldepflicht durch Einreichung der Steuererklärung zu erfüllen oder in der eingereichten Steuererklärung anzuführen. „Die Meldung über das Erlöschen der Steuerpflicht reicht der Steuerzahler auf dem Formular ein, dessen Muster die Finanzdirektion der Slowakischen Republik festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht“.
4. Änderungen in Bezug auf den Besteuerungszeitraum und die Steuererklärung
Der verkürzte Besteuerungszeitraum wird sich ab 1.1.2020 nicht nur auf Steuerzahler beziehen, die ihre Unternehmenstätigkeit beendet haben, sondern auch auf diejenigen, die ihre Unternehmenstätigkeit unterbrochen haben. Die Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer ermöglicht es auch für Unternehmer, die ihre Unternehmenstätigkeit während des Kalenderjahres unterbrochen haben, die Steuererklärung eher einzureichen. Der Besteuerungszeitraum endet für diese Steuerzahler am letzten Tag des Monats, in dem es zur Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit gekommen ist. Die Steuererklärung wird innerhalb eines Monats ab dem Ablauf dieses Besteuerungszeitraums eingereicht.
Auf Grundlage der Novelle des Gesetzes endet der Besteuerungszeitraum im Fall des Todes des Steuerzahlers am letzten Tag des Monats, in dem der Steuerzahler gestorben ist. Gemäß dem bis 31.12.2019 wirksamen Gesetz war er beim Tod des Steuerzahlers geendet.
5. Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen für eine Befreiung von der Steuer entsteht die Pflicht, den verhältnismäßigen Teil der Steuer zu bezahlen
6. Es wird eine Untergrenze der Bezahlung der Steuer 5 von Euro festgelegt – die in der Steuererklärung berechnete zu zahlende Steuer wird nicht entrichtet, falls sie 5 Euro nicht übersteigt.
Steuererklärung über die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2019
Vorausgefüllte Steuererklärung über Kraftfahrzeugsteuer – wird durch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2017 gewährleistet. Die Bedingungen für den Erhalt dieses Vorteils sind ein aktives elektronisches Postfach und eine eingereichte Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018.
Mehr Informationen auf https://www.financnasprava.sk/sk/pre-media/novinky/archiv-noviniek/detail-novinky/_dp-k-dzmv-ts/bc
Frist zur Einreichung der Steuererklärung – bis zum Ende des Monats nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraums, d.h. bis 31.1.2020.
Jährlicher Steuersatz (ist in Anlage Nr. 1 Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer angeführt) – wird in Abhängigkeit vom Alter des Fahrzeugs (ab der ersten Registrierung des Fahrzeugs) angepasst.
Alter des Fahrzeugs | Satz der Kraftfahrzeugsteuer |
von 1 von 3 Jahren (die ersten 36 Kalendermonate) | jährlicher Steuersatz gesenkt um 25 % |
von 3 bis 6 Jahren (36 bis 72 Kalendermonate) | jährlicher Steuersatz gesenkt um 20 % |
von 6 bis 9 Jahren (72 bis 108 Kalendermonate) | jährlicher Steuersatz gesenkt um 15% |
von 9 bis 12 Jahren (108 bis 144 Kalendermonate) | ohne Änderung |
von 12 bis 13Jahren (144 bis 156 Kalendermonate) | jährlicher Steuersatz erhöht um 10% |
mehr als 13 Jahren (ab 156 Kalendermonate) | jährlicher Steuersatz erhöht um 20% |
Im Fall eines Hybrid-Kraftfahrzeugs, eines elektrischen Hybridfahrzeugs, eines Fahrzeugs der Kategorie L, M und N mit einem Antrieb mittels gepresstem Erdgas (CNG), flüssigem Gas (LNG) und Wasserstoff wird der jährliche Steuersatz verwendet, der gemäß der vorausgehenden Vorgehensweise berechnet wird, die anschließend noch um 50 % gesenkt wird. |
Vorauszahlungen auf die Steuer – werden auf Grundlage der geschätzten Steuer für das Jahr 2020 berechnet.
Höhe der geschätzten Steuer | Vorauszahlungen auf die Steuer |
übersteigt nicht 700 Euro | werden nicht gezahlt |
übersteigt 700 Euro und übersteigt nicht 8300 Euro | vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Steuer in Höhe von 1/4 der geschätzten Steuer |
übersteigt 8300 Euro | monatliche Vorauszahlungen auf die Steuer in Höhe von 1/12 der geschätzten Steuer |
Der Steuerverwalter kann die Entrichtung von Vorauszahlungen entweder auf Grundlage eines eigenen Beschlusses oder auf Antrag des Steuerzahlers festlegen |
Weitere nützliche Informationen und Dokumente finden Sie auf: https://www.financnasprava.sk/sk/aktualne-dan-clo/info-k-aktual-Pflichttiam/zakon-o-dani-z-Kraftych-vozi