Der Warenverkauf über E-Shops stellt eine schnelle und beliebte Handelsform dar. Aus der Umsatzsteuersicht (nachfolgend „USt“ genannt) bedarf diese Form keiner besonderen Regelung. Trotzdem unterliegen E-Shop-Betreiber gewissen Spezifika. Deshalb ist es nötig diese zu kennen und zu befolgen. Nachstehend zeigen wir eine Übersicht von 3 Bereichen, mit denen Sie sich aus USt-Sicht als E-Shop-Betreiber vertraut machen sollten:
1. USt-Registrierung und USt-Modus
- Damit Sie ein Internetgeschäft mit Sitz in Tschechien (Inland) betreiben können, wobei Ihre Kunden vor allem Privatpersonen sowohl aus dem Inland als auch aus der EU sind, ist für Sie die Entstehung der USt-Registrierungspflicht sowie die nachfolgende USt-Modus-Festlegung nach dem Erfüllungsort grundlegend.
- Nach der Gründung eines E-Shops mit Sitz im Inland ist die Umsatzhöhe wegen der USt-Registrierung zu beachten. Die Registrierungspflicht entsteht, wenn der Umsatz 1 Mio. CZK aus inländischen Lieferungen für 12 Kalendermonate überschreitet. Ist es für Sie günstig, können Sie sich auch freiwillig registrieren, beispielsweise wenn Ihre bedeutenden Kunden USt-pflichtige Unternehmer sind. Der Online-Shop wird nach der Registrierung zum vollwertigen Umsatzsteuerpflichtigen mit der Erfordernis, die USt aus den im Inland verkauften Waren abzuführen. Zugleich bekommen Sie die Möglichkeit den Steuerabzug aus Ihren Einkäufen geltend zu machen.
- Neben der Registrierung als vollwertiger USt-Pflichtiger kann noch (bevor Sie zum Steuerpflichtigen werden) die sog. Pflicht-USt-Identifikation entstehen. Die Identifikation entsteht in dem Fall, wenn der E-Shop Ware aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einkauft und ihr Wert im Kalenderjahr 326 000 CZK überschreitet oder wenn der E-Shop eine Dienstleistung erbringt oder häufiger eine Dienstleistung von Leistenden aus der EU empfängt (z.B. eine Werbe-, Vermittlungs-, elektronische Dienstleistung usw.). Als eine identifizierte Person haben Sie USt aus der aus der EU bezogenen Ware oder aus der aus der EU empfangenen Dienstleistung abzuführen. Aber Achtung, aus diesen Leistungen können Sie den Vorsteuerabzug nicht geltend machen.
- Sind Sie umsatzsteuerlich registriert, muss ich zugleich auf die USt-Haftungsfrage hinweisen. Die USt-Haftung heißt in der Praxis, dass es vorkommen kann, dass die von dem Leistenden nicht entrichtete USt der Leistungsempfänger an die Steuerbehörde entrichten muss, auch wenn er seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistenden ordnungsgemäß beglich. In so einem Fall entrichtet der Leistungsempfänger die auf der Rechnung angegebene Steuer zweimal – einmal an den Leistenden und einmal an das Finanzamt. Diese USt-Haftung ist jedoch nur auf tschechische Umsatzsteuerpflichtige sowie inländische steuerpflichtige Leistungen beschränkt.
2. Erfüllungsort
- Werden Sie als E-Shop ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, müssen Sie beim Warenverkauf an ihre Kunden unterscheiden, wo sich der Erfüllungsort des jeweiligen Geschäfts befindet. Befindet sich der Erfüllungsort im Inland, finden die inländischen Besteuerungsregeln Anwendung. Ansonsten werden die Regeln des Staates angewandt, in dem der Erfüllungsort liegt.
- Holen die Kunden Ihres E-Shops die Ware in einem traditionellen Geschäft im Inland ab oder wird die Ware an die inländischen Adressen der Kunden versandt, findet der Modus des Erfüllungsortes im Inland Anwendung und der Verkauf unterliegt der tschechischen Umsatzsteuer. Im Falle des Warenverkaufs und Versands an Kunden (Privatpersonen) in die EU, findet bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Modus für den „Warenversand in die EU“ Anwendung. Dieser spezifische Modus bei der Bestimmung des Erfüllungsortes kann vereinfacht als Warenlieferung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedsstaat verstanden werden, für Kunden dessen Warenanschaffung nicht Gegenstand der Steuer ist, d.h. Warenlieferung an Privatpersonen – Bürger.
- Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes wird nach dem Wert der in den anderen EU-Staat versandten Ware verfahren, d.h. es wird das Wertlimit für das Kalenderjahr beachtet, das die Staaten selbst festlegten. Überschreitet der Wert der versandten Ware das Limit des Bestimmungsstaates nicht, bleibt der Erfüllungsort in dem Staat, aus dem die Ware versandt wurde. Bei der Überschreitung des Limits gilt als Erfüllungsort der Staat, in den die Ware geliefert wurde. Somit muss sich Ihr E-Shop als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen im Bestimmungsstaat registrieren lassen und unterliegt der dortigen Besteuerung. Dagegen gilt für ausländische E-Shops mit Sitz in der EU beim Warenversand an Privatpersonen nach Tschechien ein Limit von 1.140.000 CZK pro Jahr. Nach Überschreitung dieses Limits muss sich der E-Shop in Tschechien als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen registrieren.
- Es kann beim Versandhandel auch auf die Anwendung der Lieferschwelle des jeweiligen EU-Ziellandes verzichtet werden und der Versandhändler lässt sich dort umsatzsteuerlich registrieren. Die genannten Schwellenwerte beziehen sich nicht auf die Ware, die der Verbrauchssteuer unterliegen. Bei dieser Ware liegt der Erfüllungsort stets in dem Land, wo deren Lieferung endet, und führt zur sofortiger Registrierung. Wir empfehlen auf die Anwendung der Lieferschwelle in dem Land des Abnehmers in dem Fall zu verzichten, wenn dieses Land niedrigere Umsatzsteuersätze hat als das Land des Versandhändlers oder in dem Fall, wenn der Versandhändler zur sog. „identifizierten Person“ ohne Vorsteuerabzugsberechtigung würde.
3. Elektronische Umsatzsteuererfassung
- Abschließend noch eine Bemerkung zu der neu eingeführten elektronischen Umsatzsteuererfassung in Tschechien. Seit dem 01.03. 2017 besteht die Pflicht, dass der Warenverkauf der elektronischen Umsatzerfassung unterliegt. Sie umfasst alle im Bargeld sowie mit der Karte, dem Mobiltelefon oder per Zahlungen im Internet empfangenen Umsätze. Als ein tschechischer E-Shop (Einkommensteuerpflichtiger) müssen Sie alle Umsätze elektronisch erfassen, d.h. auch die im Ausland erzielten Umsätze.
- Nach den Bedingungen der Umsatzerfassung sind die Umsätze spätestens im Zeitpunkt der Zahlungsvornahme zu erfassen. Sie können die Umsätze aber auch früher erfassen und die Quittung auch früher ausstellen, z. B. mit Datum der Warenauslieferung. Die Quittung können Sie auch elektronisch ausstellen und diese dem Kunden z.B. per E-Mail senden.
- Vergessen Sie auch nicht, dass die Kunden Ihres E-Shops die gesetzliche Möglichkeit haben, die Ware zu reklamieren, nicht zu empfangen oder sie zurückzugeben – auch solche „Stornozahlungen“ müssen Sie elektronisch erfassen!
Ein E-Shop heutzutage zu gründen und zu betreiben geht ziemlich einfach und schnell. Die E-Commerce kennt zudem keine Grenzen. Es wird daher immer einfacher über die Grenzen des Heimatslandes hinaus zu handeln. Die Steuervorschriften kennen leider die Grenzen, daher empfehle ich Ihnen nicht nur die Entwicklung in Tschechien, sondern auch in den Ländern, mit denen Sie oft Geschäfte machen, zu verfolgen – im Bereich der E-Commerce reicht es einfach nicht, sich auf Kenntnisse der inländischen Bedingungen zu verlassen.
Jaroslava Cihelková – jaroslava.cihelkova@moorestephens.cz