In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 2017.
2. Änderungen im Mehrwertsteuergesetz:
2.1 Abzug der Steuer durch einen ausländischen Zahler
Der Zahler, der als ausländischer Steuerpflichtiger gemäß § 5 registriert ist und die Bedingungen für die Steuerrückerstattung einer ausländischen Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erfüllt, kann den Steuerabzug von Waren und Dienstleistungen nicht über die Steuererklärung geltend machen, mit Ausnahme der in § 49 Abs. 9 angegebenen Fälle, die da sind:
– der Steuerabzug von Waren und Dienstleistungen, die er für die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen verwendet, bei denen der Lieferant der Steuerpflichtige ist
– für den Fall des Kaufs einer Ware oder Dienstleistung von einem anderen Steuerzahler im Inland mit Übertragung der Steuerpflicht, z. B. mit Übertragung der Steuerpflicht gemäß § 69 Abs. 12 Bst. j) des Mehrwertsteuergesetzes im Bausektor (DURCH DIE ÄNDERUNG EINE PRÄZISIERUNG VON § 49 ABS. 9)
Eine ausländische Person wird also vorrangig die Steuerrückerstattung über den Antrag auf Rückerstattung der für Waren und Dienstleistungen bezahlten Steuer gegenüber dem Steuerabzug über die Steuererklärung anwenden.
2.2 Steuerrückerstattung für Personen, die Privilegien und Immunität gemäß dem internationalen Recht genießen und von der Steuer freigestellt sind
Mit der Gesetzesänderung wird der Zeitraum für die Rückerstattung der rückerstatteten Steuer von zwei Jahren auf sechs Monate ab der Anmeldung von Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeugen mit dem zugewiesenen diplomatischen Kennzeichen EE oder ZZ verkürzt, bei denen die Steuer zurückerstattet und diese Fahrzeuge zerstört oder entwendet wurden. Wenn ein ausländischer Vertreter eine Rückerstattung jener Steuer geltend macht, die im Preis eines Personenkraftwagens bezahlt wurde, und er seine Tätigkeit in der SR innerhalb von sechs Monaten ab der Anmeldung dieses Fahrzeugs beendet, ist er verpflichtet, die Steuer zurückzuzahlen.
2.3. Anwendung der Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten. Steuerpflichtige gegenüber dem Steuerverwalter
In der Praxis kommt es vor, dass der Lieferant von Bauarbeiten eine andere Einstufung hat als der Abnehmer, was insbesondere durch eine abweichende Beschreibung der gleichen Tätigkeit verursacht werden kann. Aus diesem Grund wurde eine sog. juristische Fiktion bei der Anwendung der Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten eingeführt, die sowohl für den Lieferanten als auch für den Abnehmer eine rechtliche Sicherheit bringen und eine übermäßige bürokratische Belastung bei der mehrfahren Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung von Tätigkeiten nach der CPA-Klassifikation beseitigen soll.
Im Gesetz wurde eine neue Bestimmung ergänzt, die einführt, dass wenn der Zahler Bauarbeiten oder Ware mit Installation oder Montage liefert und dafür hält, dass diese Bauarbeiten oder Ware mit Installation oder Montage eine Leistung gemäß § 69 Absatz 12 Bst. j) sind und die ausgestellte Rechnung die verbale Information „Übertragung der Steuerpflicht“ enthält, dann ist der Zahler, der Empfänger dieser Leistung ist, der Steuerpflichtige“.
2. 4 Kontrollerklärung zur Mehrwertsteuer
Neue Pflicht für den Steuerzahler, der die Lieferung mit Übertragung der Steuerpflicht im Bauwesen durchführt, die ausgestellten Rechnungen in der Kontrollerklärung zur Mehrwertsteuer auszuweisen, obwohl er diese Lieferungen nicht in der Steuererklärung angibt. Die Rechnung wird in Teil A.2. der Kontrollerklärung angeführt und die Angaben aus diesen Rechnungen werden bei der analytischen Tätigkeit der Finanzverwaltung genutzt.
2.5 Ersatz für die Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs während der Steuerprüfung
Mit der Gesetzesänderung wird ein finanzieller Ersatz für die Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs, der sog. Zins vom übermäßigen Abzug ergänzt.
Anspruch auf den Zins vom übermäßigen Abzug entsteht dem Zahler, wenn die Dauer der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs länger als sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Frist für die Rückerstattung des übermäßigen Abzugs gemäß dem Gesetz dauert. Der Steuerzahler wird keinen Antrag auf Zuerkennung des Zinses vom übermäßigen Abzug einreichen, da das Finanzamt über die Zuerkennung des Zinses vom übermäßigen Abzug einen Beschluss ex offo ausgibt. Der Zahler hat keinen Anspruch auf den Zins, wenn es zur Verlängerung der Steuerprüfung aus Gründen seinerseits dadurch kommt, dass er wiederholt Pflichten nicht erfüllt hat, die ihm während der Steuerprüfung auferlegt wurden, Schriftsachen nicht annahm, unentschuldigt nicht auf eine Vorladung hin beim Finanzamt vorstellig wurde, unter der Anschrift nicht erreichbar war, worüber das Finanzamt einen Beschluss ausgibt.
Gemäß einer Übergangsbestimmung wird sich die Rechtsregelung zum Anspruch auf einen finanziellen Ersatz aufgrund der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs während der Ausübung einer Steuerprüfung auf jene Fälle der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs beziehen, zu denen es aufgrund einer Steuerprüfung kam, die nach dem 1.1.2017 begonnen hat, sowie auch auf Fälle, bei denen die Steuerprüfung vor der Wirksamkeit dieser Änderung begonnen hat und zum 1.1.2017 noch nicht abgeschlossen war.
2.6 Selbstbesteuerung der Wareneinfuhr aus Drittstaaten
Mit Wirksamkeit ab dem 31.12.2016 kommt es durch die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes zu einem Aufschub der Wirksamkeit der Selbstbesteuerung bei der Wareneinfuhr aus Drittstaaten. Die Wirksamkeit der Selbstbesteuerung der Wareneinfuhr durch die eingereichte Steuererklärung wird in Abhängigkeit von der Höhe der Verschuldung der öffentlichen Verwaltung der SR angewendet und dies ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach jenem Jahr, in dem die Europäische Kommission (Eurostat) Angaben über die Höhe der öffentlichen Verschuldung der öffentlichen Verwaltung der SR veröffentlicht, laut denen die Differenz zwischen dem oberen Schuldenlimit, welches für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt wurde, und der aktuellen Schuldenhöhe für das zugehörige Haushaltsjahr höher als 11 % ist.