Wie soll sich eine britische Handelsgesellschaft, die in der Slowakei tätig ist, auf den BREXIT vorbereiten?
- Vorgehen bei der Geltendmachung der Beitreibung der Steuern aus der Slowakei durch einen Antragsteller aus Großbritannien
Die Finanzverwaltung gab im April 2019 eine Anweisung welche das Vorgehen bei der Rückerstattung von Steuern an einen Antragsteller aus Großbritannien vor und nach dem Austritt von GB aus der EU ausführlicher regelt.
Die Art und Weise der Beantragung einer Steuerrückerstattung durch einen Antragsteller aus GB hängt vom Datum der Antragsabgabe beim Finanzamt Bratislava ab. Wenn der Antrag bis zum Tag des Austritts Großbritanniens aus der EU eingereicht wird, ist nicht entscheidend, für welchen Zeitraum er eingereicht wird (für den Zeitraum bis zum31.12.2018 oder für einen Zeitraum des Jahres 2019) und auch nicht, ob über den Antritt erst nach dem Austritt entschieden wird. All diese Anträge werden sich nach den bisherigen Regelungen richten (elektronische Abgabe über das Informationssystem VAT REFUND in GB), also wie bei anderen Antragstellern aus der EU. Nach dem Tag des Austritts Großbritanniens aus der EU werden die Antragsteller bei GB wie bei Antragstellern aus Drittstaaten vorgehen und somit den Antrag auf Steuerrückzahlung beim Finanzamt in Bratislava spätestens bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres einreichen.