Am 7.12.2016 wurde eine Änderung des Gesetzes Nr. 305/2013 Slg. über das E-Government beschlossen, die einen Aufschub für die Aktivierungspflicht bei den elektronischen Postfächern von juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, bis zum 1. Juli 2017 mit sich bringt. Darüber entschieden die Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik in einem verkürzten Gesetzgebungsverfahren.
Jene Handelsgesellschaften, die es noch nicht geschafft haben, ihre elektronischen Postfächer für die Kommunikation mit dem Staat zu aktivieren, können sich so mehr Zeit für die Aktivierungspflicht einräumen. Der ursprüngliche Termin, also der 1. Januar 2017, ändert sich auf den 1. Juli 2017. Der Hauptgrund für die Terminverlängerung bei der Aktivierungspflicht ist die geringe Anzahl an statutarischen Vertretern juristischer Personen im Handelsregister, die einen elektronischen Personalausweis mit elektronischem Chip und persönlichem Sicherheitscode besitzen.
Die Gesetzesänderung zum E-Government führt auch eine neue 10-Tages-Regel ein. Diese Zeit soll dazu dienen, damit der Inhaber des Postfachs nach seiner Aktivierung eine Berechtigung zum Umgang mit dem elektronischen Postfach für diejenigen natürlichen Personen einholen kann, denen er selbst die Zustimmung erteilt hat.