Mit der Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung vom 30. November 2016, mit der das Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über die Krankenversicherung geändert und ergänzt wird, wurden zum 1. Januar 2017 die maximalen Bemessungsgrundlagen für die Zahlung von Beiträgen an die Krankenkassen abgeschafft. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige bei der Jahresabrechnung und bei der Berechnung der Vorauszahlungen Krankenkassenbeiträge von einer Bemessungsgrundlage zahlen werden, die unbegrenzt ist.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnanteilen (Dividenden) die maximale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge erhalten bleibt. Für die Berechnung der Beiträge von den ausgeschütteten Dividenden für das Jahr 2016 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 51 480 EUR. Auf die ausgeschütteten Dividenden die von den Gewinnen, die beginnend ab dem Jahr 2017 erwirtschaftet werden, wird eine Versteuerung der Dividenden für natürliche Personen in Form einer Quellensteuer in Höhe von 7% eingeführt, wobei sie nicht mehr den Krankenkassenbeiträge unterliegen werden (für nähere Informationen sehen Sie unseres letztes Newsletter)