Im Gesetzesentwurf wird auch die Vorgehensweise des Steuerzahlers im Fall einer sog. präventiven Umstrukturierung gemäß Gesetz Nr. 111/2022 Slg. über die Vermeidung eines drohenden Bankrotts und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ergänzt. Gegenstand des Gesetzes ist es, einen drohenden Bankrott durch ein präventives Verfahren mittels einer Gruppe von Umstrukturierungsmaßnahmen zu vermeiden. Die präventive Umstrukturierung beruht im aktiven Handeln des Schuldners, der einen Antrag auf ihren Beginn einreicht. Das Gesetz regelt die Lösung der Situation eines Unternehmers, dem ein Bankrott aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit droht, in einem präventiven Verfahren, das ein wirksames Instrument zur rechtzeitigen Lösung der Situation des Schuldners darstellt, so dass er seine Tätigkeit fortsetzen und seine Lebensfähigkeit erhalten kann und insbesondere einen Bankrott und den anschließenden Konkurs vermeiden kann. Aufgabe ist es, einen Plan zu erstellen, der Umstrukturierungsmaßnahmen enthält, in deren Rahmen er auch die Erlassung einer Verbindlichkeit des Schuldners enthalten kann. Im EStG handelt es sich um legislative Änderungen in Bezug auf die Erlassung einer Verbindlichkeit des Schuldners sowie auch eine Änderung der Vorgehensweise bei der Erstellung von Berichtigungsposten zu Forderungen.
- Im Zusammenhang mit dem angeführten Gesetz wird in § 19 Abs. 2 Buchstabe h), der Situationen der sog. gesetzlichen und steuerlich anerkannten Abschreibung von Forderungen regelt, die Situation des Erlöschens einer Forderung infolge ihrer Erlassung bei einer präventiven Umstrukturierung ergänzt. Die Forderung wird in dem Umfang, in dem die Verbindlichkeit (Schuld) gemäß dem bestätigten Plan erlassen wurde, beim Gläubiger als Steuerausgabe angeführt.
Anwendung in der Praxis:
Falls das Gericht unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen von § 19 Abs. 2 Buchstabe h EStG den präventiven Umstrukturierungsplan bestätigt, aus dem eine teilweise Erlassung der Schuld hervorgeht, ist die Abschreibung der Forderung eine steuerlich anerkannte Ausgabe, und zwar frühestens in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Plan vom Gericht bestätigt wurde. Seitens des Schuldners wird weiterhin standardmäßig vorgegangen, so wie es das EStG bei der Abschreibung einer Verbindlichkeit voraussetzt (entweder als Bestandteil des Wirtschaftsergebnisses oder durch Anwendung von § 17 Abs. 32).
- In der Bestimmung von § 20 wird in Abs. 2 Buchstabe c) und Abs. 24 die Möglichkeit der Einbeziehung der Erstellung von Berichtigungsposten zu Forderungen gegenüber dem Schuldner im präventiven Umstrukturierungsverfahren in die Steuerausgaben ergänzt, und zwar auf ähnliche Weise, wie dies bei Forderungen gegenüber dem Schuldner in einer sog. klassischen (Bankrott-) Umstrukturierung der Fall ist. In den Bestimmungen von § 20 Abschnitt 11 und 12 wurden daran anknüpfende Änderungen vorgenommen.
Anwendung in der Praxis:
Falls sich der Schuldner in einem präventiven Umstrukturierungsverfahren befindet und die gegenständliche Forderung in die besteuerbaren Einnahmen einbezogen wurde, ist die Erstellung eines Berichtigungspostens zu einer solchen Forderung eine Steuerausgabe in voller Höhe, d.h. bis zur Höhe des Nennwertes der Forderung oder des bezahlten Anschaffungspreises.
Die Novelle des Gesetzes reagiert in mehreren Bestimmungen auf die Einführung neuer internationaler Standards für Versicherungswesen.
- 20 Abs. 8 wurde im Anschluss an die Annahme des neuen internationalen Standards der finanziellen Berichterstattung IFRS 17 geändert, der den vorübergehenden IFRS 4 ersetzt, der bisher die Einbeziehung von im Versicherungswesen erstellten technischen Rücklagen in die Steuerausgaben geregelt hat. Gemäß IFRS 17 verzeichnet die Versicherung technische Rücklagen nicht mehr als zukünftige erwartete geschätzte Verbindlichkeiten. Die Versicherung wird Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen durchgehend während des Zeitraums der Dauer des Versicherungsvertrags durch Diskontierung des Cashflows auf den gegenwärtigen Wert verzeichnen. Da Versicherungsunternehmen unter Anwendung von IFRS 17 keine technischen Rückstellungen, d.h. zukünftige geschätzte Verbindlichkeiten, erfassen, sondern Verbindlichkeiten auf Basis des diskontierten Cashflows erfassen, entsprechen die so erfassten Kosten nicht mehr der Definition einer Rücklage und werden, wie andere Verbindlichkeiten, als Steuerausgabe im Einklang mit der Buchhaltung angeführt.
- Bei der erstmaligen Anwendung der Standards aufgrund einer Änderung der Buchungsmethode, die auch eine Änderung der Aufzeichnung von Versicherungsverträgen ist, werden im Eigenkapital verzeichnete Änderungen, die Einfluss auf die besteuerbaren Einnahmen oder Steuerausgaben hätten, im Einklang mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung § 52zzn Abs. 1 in die Besteuerungsgrundlage einbezogen.
- Änderungen der Besteuerungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Buchstabe d), die aus der Einführung der internationalen Standards für finanzielle Berichterstattung IFRS 17 und IFRS 9 seitens der Versicherung hervorgehen, werden in die Besteuerungsgrundlage gleichmäßig einbezogen, beginnend mit dem Besteuerungszeitraum, der frühestens am 1. Januar 2023 beginnt, spätestens jedoch bis zum Ende des zweiten Besteuerungszeitraums, der auf den Besteuerungszeitraum folgt, welcher frühestens am 1. Januar 2023 begonnen hat.
Die Novelle des Gesetzes knüpft an die Änderung des Steuerbonus ab 1.7.2022 an.
- Die Änderung von § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 4 und 9 und § 38 Abs. 3 ermöglicht eine höhere Abschreibung des Steuerbonus für ein unterhaltsabhängiges Kind (Kinder) im Anschluss an die Einrechnung der Einnahmen (der Teilbesteuerungsgrundlagen) beider berechtigter Personen (z.B. Eltern) in die Summe der Einnahmen zwecks der Geltendmachung dieses Steuerbonus.
- Zum ersten Mal wird es bei der Einreichung der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 möglich sein, eine Summierung der Besteuerungsgrundlagen zwecks der Geltendmachung des Steuerbonus geltend zu machen.
Anwendung in der Praxis:
Ein Steuerzahler, der ein Arbeitnehmer ist, hat zwei unterhaltsabhängige Kinder im Alter bis zu 15 Jahren, d.h. er hat ab 1.1.2023 Anspruch auf einen Steuerbonus in Höhe von 100 Euro monatlich pro Kind. Falls der Steuerzahler das gesamte Jahr arbeitet, beträgt der jährliche Steuerbonus in voller Höhe für beide Kinder 2.400 Euro. Diesen kann er jedoch nur dann geltend machen, falls er eine jährliche Besteuerungsgrundlage (Teilbesteuerungsgrundlage gemäß § 5 EStG) in einer Mindesthöhe von 8.888,89 Euro erreicht, da das prozentuale Limit bei zwei Kindern 27% der Teilbesteuerungsgrundlage beträgt (27 % x 8 888,89 Euro = 2 400 Euro). Diese gedachte Grenze stellt zur besseren Vorstellung einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn in Höhe von aufgerundet auf ganze Eurocents 855,36 Euro dar (die Teilbesteuerungsgrundlage in Höhe von 8.888,89 Euro, erhöht um die Abgaben stellt einen jährlichen Bruttolohn in Höhe von 10.264,31 Euro dar; der monatliche Bruttolohn entspricht demnach 10.264,31 Euro / 12 = 855,36 Euro).
Falls der Steuerzahler keine ausreichende Besteuerungsgrundlage erreicht, kann er den nicht geltend gemachten Steuerbonus freiwillig durch Einreichung einer Steuererklärung, in der er seine Teilbesteuerungsgrundlage (weiterhin auch „TBG“) um die Teilbesteuerungsgrundlage z.B. seiner Ehefrau erhöht (nur TBG gemäß § 5 oder § 6 Abs. 1 und 2 EStG oder ihre Summe für das Jahr 2023), die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zusätzlich geltend machen. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass auch sie im Jahr 2023 die Bedingungen für die Anwendung des Steuerbonus erfüllt (d.h. dass sie die zweite berechtigte Person ist, die den Unterhalt für das Kind im Haushalt leistet). Die gegenständliche zusätzliche Einrechnung der TBG wird nur zum Zweck der Berechnung des Anspruchs auf den Steuerbonus für das Kind dienen. Eine nähere Spezifizierung, wie der Steuerzahler im neuen DPFO-Formular vorgehen wird, präzisiert die Finanzverwaltung noch (z.B. in der Belehrung zur Ausfüllung des DPFO).
Die Novelle des EStG schlägt auch eine Änderung der Art der Registrierung zur Einkommenssteuer vor.
- In § 49a Abs. 1, 2, 12 und 13 ändert sich ab 1. Januar 2023 die Art der Registrierung zur Einkommenssteuer bei ausgewählten Arten von Steuerzahlern. Der Steuerverwalter wird die Steuerzahler zur Einkommenssteuer von Amts wegen auf Grundlage der Angaben aus dem Register der juristischen Personen, Unternehmer und Organe der öffentlichen Gewalt, die im Handelsregister und im Gewerberegister eingetragen sind, und gemäß der Mitteilung der Finanzdirektion der Slowakischen Republik, die auf ihrer Internetseite veröffentlicht wird, registrieren.
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Eine Übersicht über weitere Änderungen finden Sie im nächsten Teil.