Am 22. Dezember 2015 verabschiedete das italienische Parlament das Finanzgesetz 2016, das die Regelung beinhaltet, die den Country-by-Country (CbC) Report für italienische international tätige Muttergesellschaften gemäß dem Aktionsplan 13 des OECD-Projekts „Base Erosion and Profit Shifting“ einführt.
Italienische multinationale Unternehmen müssen den CbC-Report den Organen der italienischen Steuerverwaltung einreichen, wenn sie nach italienischen Rechtsvorschriften verpflichtet sind einen Konzernabschluss für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, der dem Zeitraum vorangeht, für den dieser Report eingereicht wird, außerdem einen Jahreskonzernumsatz von mindestens 750 Millionen EUR erzielen und die lediglich von Einzelpersonen beherrscht werden.
Die Reportingpflicht erstreckt sich in Italien auf italienische Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines multinational tätigen Unternehmens sind, das die durch italienische Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt, sofern die Endmuttergesellschaft, die verpflichtet ist den Konzernabschluss aufzustellen, in einem Staat ansässig ist der:
– die Pflicht den CbC-Report einzureichen nicht einführte;
– mit Italien keine gültige Vereinbarung über den Informationsaustausch bezüglich des CbC-Reports hat; oder
– die Pflicht zum Informationsaustausch bezüglich des CbC-Reports nicht erfüllte.
Der CbC-Report ist jährlich abzugeben und wird ausgewählte Finanzangaben wie Bruttogewinn, entrichtete Steuern, latente Steuer und weitere Schlüsselindexe der Geschäftstätigkeiten nach Gebieten beinhalten.
Mit Rücksicht auf die OECD-Empfehlung soll der erste CbC-Report den Veranlagungszeitraum beginnend ab 1. Januar 2016 umfassen. Die Frist für die Abgabe des Reports sollte entweder die gleiche sein wie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung, oder binnen 12 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Jahres (für Gesellschaften mit dem Veranlagungszeitraum eines Kalenderjahres wäre die Frist zur Einreichung des CbC-Reports für 2016 also bis zum 31. Dezember 2017).
Die Nichteinreichung des CbC-Reports oder die unrichtige oder unvollständige Einreichung wird mit Geldstrafen von 10 000 EUR bis 50 000 EUR sanktioniert.
Weitere Einzelheiten wie zum Datum des Inkrafttretens, den konkreten Inhalten der Einreichungsanforderungen, zur Methodik und weiteren prozessualen Bedingungen des CbC-Reports werden in der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums angegeben, die binnen 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2016 erlassen wird.