Welche sind die Pflichten eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, die negatives Eigenkapital ausweist?
Im Sinne des Handelsrechts stellt der Begriff Krise einen neuen Begriff dar, der in der Novelle des Handelsgesetzbuches vom 1.1.2016 eingeführt wurde. Eine Gesellschaft ist in der Krise, wenn sie in der Insolvenz ist oder diese droht, wobei einer Gesellschaft Insolvenz droht, wenn das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Verbindlichkeiten geringer als 4 zu 100 ist (dieses Verhältnis wurde für das Jahr 2016 bestimmt, wobei im Jahr 2017 dieses 6 zu 100 und im Jahr 2018 dann 8 zu 100 sein wird).
Auf eine Gesellschaft in der Krise beziehen sich neue Bestimmungen, resp. Einschränkungen, die insbesondere das Verbot betreffen, gesetzlich bestimmte Erfüllungen zurück zu geben. In diesem Zusammenhang legt das Handelsgesetzbuch u. A. fest, dass ein satzungsmäßiges Organ einer Gesellschaft, das feststellt oder unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen musste, dass die Gesellschaft in der Krise ist, verpflichtet ist, im Einklang mit den Anforderungen der nötigen fachlichen und gründlichen Sorgfalt alles zu tun, was in einer ähnlichen Situation eine andere vernünftige fürsorgliche Person in ähnlicher Stellung zu deren Überwindung tun würde.
Im Sinne des Gesetzes über Insolvenz und Restrukturierung ist eine Gesellschaft, die überschuldet ist, verpflichtet, binnen 30 Tagen einen Antrag auf Erklärung der Insolvenz zu stellen, nachdem sie von ihrer Überschuldung erfuhr oder bei fachlicher Sorgfalt erfahren konnte, wobei diese Pflicht ihr satzungsmäßiges Organ im Namen der Gesellschaft hat. Wenn das satzungsmäßige Organ den Antrag auf Erklärung der Insolvenz nicht einreicht, ist es verpflichtet, gegenwärtig ein Bußgeld in Höhe von 12 500,- EUR zu bezahlen (jegliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem satzungsmäßigen Organ, die die Bezahlung dieses Bußgeldes einschränkt oder ausschließt, ist dabei verboten).
Unter dem Überschuldetem wird im Sinne des Gesetzes über Insolvenz und Restrukturierung derjenige verstanden, der verpflichtet ist eine Buchhaltung zu führen, der mehr als einen Gläubiger hat und bei dem der Wert der Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt, wobei bei der Festlegung des Werts der Verbindlichkeiten und des Vermögens auch erwartete Ergebnisse der weitern Vermögensverwaltung berücksichtigt werden, bzw. zu erwartende Ergebnisse des weiteren Betreibens des Betriebs (bis zur Summe der Verbindlichkeiten im Sinne des Gesetzes über Insolvenz und Restrukturierung, wobei die Summe der Verbindlichkeiten, die mit Untergeordnetheit verbunden sind, nicht eingerechnet werden, auch nicht die Summe der Verbindlichkeiten, die bei einer Insolvenz in der Reihenfolge als untergeordnete Forderungen befriedigt werden würden).