Im Sinne des neuen Zollkodex der Union, der am 1. Mai 2016 in Kraft trat, erfolgt jegliche Kommunikation zwischen wirtschaftlichen Subjekten und Zollorganen elektronisch. Wenn entsprechende elektronische Systeme nicht in Betrieb sind, können auch andere Mittel zum Austausch und zur Aufbewahrung von Informationen verwendet werden. Diese Ausnahme gilt allerdings maximal bis zum 31. Dezember 2020.
Jede Person, die sich im Prozess der Erledigung von Zollformalitäten oder im Prozess von Zollkontrollen befindet, ist verpflichtet, dem Zollorgan alle entsprechenden Unterlagen, Informationen und Hilfe zu gewähren. Diese Personen haben die Pflicht, Unterlagen und andere Informationen für mindestens 3 Jahre aufzubewahren, und wenn sie unwahre Informationen für die Ausfertigung der Zollerklärung geben, können sie Schuldner werden.