Mit Wirksamkeit seit dem 1.1.2015 enthält das Einkommensteuergesetz im Bereich Abschreibung von Sachanlagen, die in Form von Finanzierungsleasing erworben wurden, keine spezifischen Bestimmungen für die Abtretung von Leasingverträgen.
Ziel der Novelle des Einkommensteuergesetzes war es, beim „Abtreten“ von Leasingverträgen ab dem 1.1.2015 so zu verfahren, wie beim Kauf oder Verkauf von Sachanlagen. Für die Erfüllung der Bedingung der festgelegten Mindestdauer des Leasingvertrags muss seit dem 1.1.2015 beim Abtreten eines Leasingvertrags von § 532 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgegangen werden, gemäß dem sich bei der Übernahme einer Verpflichtung der Inhalt der Verpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht ändert. Dies bedeutet, dass wenn es bei der Übernahme ausschließlich zur Änderung der Person des Schuldners kommt, dann ist es möglich, für steuerliche Zwecke die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Mindestdauer des Leasingvertrags für den Vertrag als Ganzen zu akzeptieren. Beim neuen Leasingnehmer, an den eine Sachanlage abgetreten wurde, die in Form von Leasing angeschafft wurde, wird beim „Abtreten“ des Leasingvertrags ebenso wie beim Kauf verfahren, d. h., der neue Leasingnehmer verbucht das Finanzierungsleasing genauso wie der erste Leasingnehmer. Aus Sicht des Einkommensteuergesetzes schreibt der neue Leasingnehmer die so angeschaffte Sachanlage nach Eingliederung zur Nutzung als neu angeschaffte Sachanlage während der Abschreibungsdauer gemäß der entsprechenden Abschreibungsgruppe ab, zu der die betreffende Sacheinlage gehört.