Wann ensteht einem ausländischen Steuerzahler die Pflicht zur Registrierung?
Einem ausländischen Steuerzahler entsteht die Pflicht zur Registrierung gemäß § 5 MwSt.-Gesetz unter anderem auch, wenn er Empfänger von Bauarbeiten im Inland ist, resp. wenn ihm Ware mit Installation und Montage im Inland von einer anderen ausländischen Person geliefert wird, da gemäß § 69 Abs. 12 Buchst. j) des MwSt.-Gesetzes ein Steuerzahler, der Empfänger einer Erfüllung eines anderen Steuerzahlers ist, verpflichtet ist, Steuern für die Lieferung von Bauarbeiten zu bezahlen, einschließlich der Lieferung von Bauten oder ihrer Teile, die zur Sektion F der Sondervorschrift gehören, und für die Lieferung von Ware mit Installation oder Montage, wenn die Installation oder Montage zur Sektion F der Sondervorschrift gehören – gilt ab 1.1.2016.