In Österreich müssen Unternehmen, die definierte Umsatzgrenzen überschreiten, ab Mai 2016 eine Registrierkasse führen. Folgender Beitrag gibt einen Überblick über die Situation.
In Österreich wird und wurde die Registrierkassenpflicht heißt diskutiert. So haben einige Kleinunternehmer beim Verfassungsgerichtshof Anträge gegen die Registrierkassenpflicht eingebracht. Die Unternehmer haben diesen Antrag damit begründet, dass die zwingende Verwendung einer Registrierkasse sich nachteilig auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auswirkt sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift. Weiters sei der finanzielle Aufwand, welcher die einzelnen Unternehmen trifft, unverhältnismäßig. Der Verfassungsgerichtshof hat im März dazu Stellung genommen und ist dieser Ansicht nicht gefolgt.
„Registrierkasse reduziert Manipulationsmöglichkeiten“
Laut dem VfGH ist die Registrierkasse geeignet, die Möglichkeiten zur Manipulation von Umsätzen und damit Steuerhinterziehung zu reduzieren. Und dies liegt im öffentlichen Interesse. Auch für Kleinunternehmer stellt die Registrierkassenpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit dar.
Umsatzgrenzen 2016 bestimmen über Registrierkassenpflicht
Alle Unternehmen, die ab Jänner 2016 die relevanten Umsatzgrenzen von EUR 15.000,- und mehr als EUR 7.500,- Barumsätze erreicht haben, müssen ab Mai 2016 eine Registrierkasse nutzen. D. h. die verpflichtende Nutzung der Registrierkasse besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden. Wird die Umsatzgrenze im Februar 2016 erreicht, dann muss ab Juni 2016 eine Registrierkasse genutzt werden.
Der österreichische Finanzminister Hans Jörg Schelling hat letzte Woche durchklingen lassen, dass die Umsatzgrenze eventuell auf EUR 30.000,- angehoben werden wird.
UVA-Vierteljahreszahler mit geringen Umsätzen können (noch) warten
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise gemacht und die Umsatzgrenze im März 2016 erreicht, dann besteht die Registrierkassenpflicht ab Juli 2016. Wird die Umsatzgrenze hingegen erst im Juni erreicht, dann verschiebt sich die Registrierkassenpflicht auf Oktober 2016. Verdient ein Unternehmer noch weniger und erreicht die Umsatzgrenzen erst im September 2016, dann muss die Registrierkasse erst am 1. Jänner 2017 in Betrieb gehen.
Umsatzsteuervoranmeldung: quartalsweise oder monatlich?
Übersteigen die Umsätze eines Unternehmens im vorhergehenden Kalenderjahr die Grenze von EUR 30.000,-, dann muss die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt eingereicht werden. Alle Unternehmen, deren Umsätze EUR 100.000,- überschritten haben, müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung jedoch monatlich bekanntgeben.
Belegerteilungspflicht seit 1.1.2016
Unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt für jeden Unternehmer in Österreich (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) seit 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. D.h. bei jeder Barzahlung muss dem Käufer einer Ware ein Beleg für den Kauf ausgehändigt werden. Welche Informationen hat ein korrekt ausgestellter Beleg zu enthalten? Die Mindestanforderungen sind: Bezeichnung des Unternehmens, fortlaufende Nummer, Tag der Ausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung sowie Betrag der Barzahlung. Von jedem Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift erstellen und diesen Beleg sieben Jahre lang aufbewahren.