Das Rechnungslegungsgesetz wurde im Jahr 2015 durch das Gesetz Nr. 130/2015 geändert. Die Das Gesetz trat in mehreren Schritten in Kraft, wobei ein Teil der Bestimmungen am 1.7.2015 in Kraft trat, weitere Bestimmungen dieser Novelle am 1.1.2016 und der letzte Teil der Änderungen wird am 1.1.2017 in Kraft treten. In Anlehnung an das Angeführte bringen wir Ihnen eine kurze Übersicht der bedeutendsten Änderungen, die seit dem 1.1.2016 wirksam sind.
Definition Anteilsbeteiligung (§ 2 Abs. 4)
Unter Anteilsbeteiligung wird ein mindestens zwanzigprozentiger Anteil am Stammkapital einer anderen Bilanzierungseinheit verstanden, der gehalten wird, um eine dauerhafte Verbindung mit dieser anderen Bilanzierungseinheit zum Zweck des Beitragens zur Tätigkeit der Bilanzierungseinheit zu schaffen.
Ergänzung von Subjekten, die das Wirtschaftsjahr nicht nutzen können (§ 3 Abs. 8)
Außer Subjekt der in der öffentlichen Verwaltung und natürlichen Personen, die einer selbstständigen Verdiensttätigkeit nachgehen, können auch juristische Personen mit Vermögensbeteiligung des Staates, juristische Personen mit Vermögensbeteiligung einer Gemeinde und juristische Personen mit Vermögensbeteiligung einer höheren Verwaltungseinheit das Wirtschaftsjahr nicht nutzen.
Gewinn- und Verlustrechnung des Zwischenabschlusses (§ 18 Abs. 4)
Die Novelle ändert den Umfang der Informationen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Zwischenabschlusses veröffentlicht werden. Nun werden darin Informationen vom Beginn des Bilanzierungszeitraums bis zu dem Tag ausgewiesen, zu dem der Zwischenabschluss für den Bilanzierungszeitraum aufgestellt wird, und Informationen für den unmittelbar vorhergehenden Bilanzierungszeitraum.
Jahresbericht (§ 20)
Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes regelt auch die Bestimmungen bezüglich des Jahresberichts. In diesem Zusammenhang ändert die Novelle den Umfang der Pflichten, die der Abschlussprüfer im Jahresbericht überprüfen muss.
Die Novelle ergänzt auch die Bestimmungen von § 20a und 20b, die die Pflicht für große Bilanzierungseinheiten festlegen, die eine Handelsgesellschaft oder ein Subjekt des öffentlichen Interesses im Bergbau oder Roden natürlicher Wälder sind, einen Jahresbericht über Zahlungen an Organe der öffentlichen Macht aufzustellen und zu veröffentlichen. Im Bericht müssen keine Zahlungen einer Art in einem Staat veröffentlicht werden, wenn deren Gesamtwert niedriger als 100 000 € ist.
Konsolidierter Jahresabschluss (nachfolgend nur „KJA“) (§ 22)
Die Novelle ändert die Pflicht, wann die Mutter-Bilanzierungseinheit einen KJA wegen Nichterfüllung der Größenbedingungen aufstellen muss. Darüber hinaus muss die Mutter-Bilanzierungseinheit keinen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen, wenn sie die Informationen zur Aufstellung des KJA nur zum Preis unangemessen hoher Aufwendungen gewinnen könnte, oder wenn sie die Anteile an der Tochter-Bilanzierungseinheit nur zum Zweck ihres Verkaufs hält.
Frist zur Hinterlegung des angenommenen Jahresabschlusses (§ 23 Abs. 7)
Im Sinne dieser Bestimmung haben Bilanzierungseinheiten die Pflicht, den Abschluss binnen eines Jahres ab Beendigung des Bilanzierungszeitraums, für den der Jahresabschluss ausgestellt wird, im Abschlussregister zu hinterlegen.
Ergänzung der Definition der Anschaffungskosten (§ 25 Abs. 6 Buchst. a)
Als Anschaffungskosten gilt der Preis, zu dem das Vermögen angeschafft wurde, einschl. der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, und alle Senkungen dieser Anschaffungskosten.
Bewertung des Wiederbeschaffungspreises (§ 25 Abs. 6 Buchst. b)
Die Bewertung des Wiederbeschaffungspreises wird ganz aus dem Gesetz gestrichen und diese Bewertung wird durch den Zeitwert ersetzt, definiert in § 27 des Rechnungslegungsgesetzes.
Im Zusammenhang damit wurde in § 25 der Abs. 8 um die Möglichkeit der Bewertung mit dem Zeitwert von Wertpapieren und Anteilen ergänzt, die die zum Verkauf bestimmt sind (erfasst auf dem Konto 063 – Realisierbare Wertpapiere und Anteile), die in der Vergangenheit nur mit den Anschaffungskosten bewertet werden konnten.
Abschreibung von Goodwill und aktivierten Entwicklungskosten (§ 28 Abs. 4)
Goodwill oder aktivierte Entwicklungskosten, die nach dem 1.1.2016 entstehen, bei denen nicht zuverlässig die Nutzungsdauer festgestellt oder geschätzt werden kann, werden spätestens binnen fünf Jahren ab ihrer Anschaffung abgeschrieben.
Neue Buchführungsvorschriften mit Wirksamkeit ab 1. 1 2016
Am 29.12.2015 veröffentlichte des Finanzministerium der SR neue Maßnahmen zur Regelung der Buchführungsvorschriften und der Rahmenkontenrahmen für Unternehmer, die in doppelter Buchführung buchen mit Wirksamkeit seit 31.12.2015. unter anderem definieren die neuen Bestimmungen den Hauptinhalt der Konten für Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Anteilsbeteiligung oder zwischen anders bezüglich dem Vermögen verbundenen Personen (062, 066, 351, 355, 361, 365 und 471). Die Maßnahme regelt außerdem die Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn der Schuldner in Restrukturierung ist und die Verbuchung des Anspruchs auf Sponsorengelder.