Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer vom 1. Januar 2020 und Informationen über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Die Novelle des Gesetzes Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ab 1. Januar 2020 hat mehrere Änderungen gebracht.
Gegenstand der Steuer
Gemäß dem novellierten § 2 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer ist Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer in der seit 1. Januar 2020 wirksamen Fassung ein Fahrzeug, das:
- in der Slowakischen Republik registriert ist (ein slowakisches Kennzeichen erhalten hat) und
- im Besteuerungszeitraum zu Unternehmenszwecken verwendet wird.
Als Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken gemäß dem Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer gilt Folgendes:
- a) tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken,
- b) Kontenführung über das Fahrzeug (gemäß dem Gesetz über Buchhaltung),
- c) Verzeichnung des Fahrzeugs im Steuerverzeichnis (gemäß dem Gesetz über Einkommenssteuer),
- d) Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs oder
- e) Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens des Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) bis e).
Damit das Kraftfahrzeug Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist, muss es gleichzeitig in eine der Kategorien L, M, N oder O gehören.
Daraus geht hervor, dass ab 1.1.2020 die Erfüllung des Gegenstands der Steuer nicht unbedingt nur an die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken gebunden ist, sondern auch an die Entstehung anderer Sachverhalte, die in § 2 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer angeführt sind (z.B. Kontenführung über das Fahrzeug, Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, Verwendung des Fahrzeugs des Arbeitsnehmers zu dienstlichen Zwecken).
Beispiel der Finanzdirektion der Slowakischen Republik – Verwendung des Fahrzeugs zur Unternehmenstätigkeit seitens des Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) und e)
Der Arbeitnehmer hat am 29.5.2020 und am 1.6.2020 zu einer Dienstreise, auf die er vom Arbeitgeber entsendet wurde, sein privates Kraftfahrzeug verwendet, das er nicht zur Unternehmenstätigkeit nutzt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrzeugs Reisekostenersatz ausgezahlt. Wann ist das Fahrzeug Gegenstand der Steuer geworden? Wann ist die Steuerpflicht entstanden?
Antwort
Das Fahrzeug wurde gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe e) Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung, d.h. Verwendung des Fahrzeugs zur Unternehmenstätigkeit seitens des Steuerzahlers, die in § 3 Buchstabe e) angeführt ist, seitens des Arbeitgebers im Monat Mai 2020 Gegenstand der Steuer. Obwohl das Fahrzeug zu einer Dienstreise für den Arbeitgeber zum ersten Mal am 29.5.2020 verwendet wurde, ist die Steuerpflicht gemäß § 8 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer am 1.5.2020 entstanden.
Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind
Die Kraftfahrzeugsteuer bezieht sich nicht auf Fahrzeuge, die kein Gegenstand der Steuer sind und die von der Steuer befreit sind.
Gegenstand der Steuer sind seit 1. Januar 2020 keine Fahrzeuge, denen ein spezielles Kennzeichen zugeteilt wurde, wobei dieses Kennzeichen einen der angeführten Buchstaben enthält:
- M – neu hergestellte bzw. neu gekaufte Fahrzeuge, die bisher nicht registriert wurden, oder Fahrzeuge zum Probebetrieb,
- H – historische Fahrzeuge,
- S – Fahrzeuge zu Sportzwecken.
Entstehung und Erlöschen der Steuerpflicht
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des Monats, in dem zwei Bedingungen erfüllt wurden:
- Das Fahrzeug ist in der Slowakischen Republik registriert (hat ein slowakisches Kennzeichen erhalten),
- es wird im Besteuerungszeitraum zur Unternehmenstätigkeit verwendet.
Eine Neuheit seit 1.1.2020 ist die Entstehung der Steuerpflicht für den Fall, dass es während desselben Kalendermonats zu einer Änderung der Person des Steuerzahlers beim selben Gegenstand der Steuer kommt.
In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht dem neuen Steuerzahler am ersten Tag des nachfolgenden Monats nach dem Monat, in es zur angeführten Änderung gekommen ist.
Erlöschen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht erlischt am letzten Tag des Monats, in dem es zu Folgendem gekommen ist:
- a) Aussortierung oder vorübergehende Aussortierung des Fahrzeugs aus dem Verzeichnis der Fahrzeuge in der Slowakischen Republik,
- b) Beendigung oder Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit,
- c) Ausstellung einer Bestätigung seitens der Polizei über den Diebstahl des Fahrzeugs,
- d)Erlöschen des Steuerzahlers ohne Liquidation,
- e) Durchführung der Eintragung einer Übertragung des Fahrzeughalters in die Fahrzeugdokumente,
- f) Beendigung der Nutzung des Fahrzeugs seitens des Steuerzahlers.
Eine Neuheit, die im Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer seit 1. Januar 2020 hinzugekommen ist, ist das Erlöschen der Steuerpflicht:
- am letzten Tag in dem Monat, in dem die Polizei eine Bestätigung über den Diebstahl des Fahrzeugs ausstellt;
- Durchführung der Eintragung einer Übertragung des Fahrzeughalters in die Fahrzeugdokumente.
Meldepflicht
Falls ein Kraftfahrzeug im Jahr 2020 kein Gegenstand der Steuer ist, wobei es im vorausgegangenen Jahr Gegenstand der Steuer war, ist der Steuerzahler verpflichtet, dem Steuerverwalter diesen Sachverhalt innerhalb einer Frist bis zum 31. Januar nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraums zu melden. In der Steuererklärung führt er diesen Sachverhalt nicht mehr an. Die Mitteilung über das Erlöschen der Steuerpflicht reicht der Steuerzahler auf dem Formular ein, dessen Muster die Finanzdirektion der Slowakischen Republik festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Senkung des jährlichen Steuersatzes für spezielle Fahrzeuge
Der jährliche Steuersatz wird gemäß dem Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer um 50% für folgende Fahrzeuge gesenkt:
- Hybridkraftfahrzeuge,
- Kraftfahrzeuge mit Antrieb mittels komprimiertem Erdgas (CNG) oder Flüssigerdgas-Antrieb (LNG),
- Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb.
Die Novelle des Gesetzes hat auch eine Änderung in der Angabe der Entstehung und des Erlöschens der Steuerpflicht für einen Steuerzahler gebracht, der ein Arbeitgeber ist, welcher einem Arbeitnehmer einen Reisekostenersatz für die Nutzung eines Fahrzeugs bezahlt, das nicht zur Unternehmenstätigkeit verwendet wird (§ 3 Buchstabe e) des Gesetzes).
Bis 31.12.2019 war der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) nicht verpflichtet, in der Steuererklärung die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht anzuführen. Seit 1.1.2020 muss jedoch gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer auch der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) in der Steuererklärung die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht für jedes Fahrzeug separat anführen.
Gemäß den Informationen der Finanzdirektion der Slowakischen Republik führt der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht nur in den Anmerkungen der Steuererklärung zur Kraftfahrzeugsteuer an.
Der Steuerzahler wird gemäß § 3 Buchstabe e) die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht nicht in Teil III. ABSCHNITT – Berechnung der Steuer in der Steuererklärung anführen. Diesen Sachverhalt führt der Steuerzahler nur in den Anmerkungen an, da die Anführung der Entstehung und des Erlöschens der Steuerpflicht im III. Abschnitt in diesem Fall problematisch wäre.
Vorauszahlungen und Informationen über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie:
Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer
Die Vorauszahlung auf die Steuer ist eine Zahlung, die aus der geschätzten Steuer berechnet wird, die der Steuerzahler während des Besteuerungszeitraums bezahlen muss.
Grenzwerte für die Entrichtung der Vorauszahlungen:
- geschätzte Steuer < 700 Euro – der Steuerzahler entrichtet keine Vorauszahlungen,
- geschätzte Steuer > 700 Euro < 8300 Euro – der Steuerzahler entrichtet vierteljährliche Vorauszahlungen
- geschätzte Steuer > 8300 Euro – der Steuerzahler entrichtet monatliche Vorauszahlungen
Der Steuerzahler war nicht verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, die während des Zeitraums der Pandemie beginnend mit dem Monat April 2020 gemäß § 18a Gesetz Nr. 67/2020 Slg. über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen ansteckenden Erkrankung COVID-19 in der Fassung von Gesetz Nr. 75/2020 Slg. fällig waren.
Hinweis: Seit 1. Oktober 2020 ist der Steuerzahler verpflichtet, die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer fortzusetzen, da am 30. September 2020 der Zeitraum der Pandemie zwecks der Maßnahme gemäß § 18a Gesetz Nr. 67/2020 Slg. als beendet gilt.
Vorauszahlungen, die während des Zeitraums der Pandemie nicht entrichtet wurden, werden in der Steuererklärung über die Kraftfahrzeugsteuer ausgeglichen.