Handelsregister
Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister ändert mehrere Bestimmungen. Eine grundsätzliche Änderung ist, dass Anträge an das Handelsregister im Wesentlichen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden können (Falls es aufgrund der Art oder Größe einer Urkunde technisch nicht möglich ist, sie elektronisch einzureichen, wird die Urkundenform ermöglicht. In diesem Fall fügt der Antragsteller zum Antrag auf Eintragung eine schriftliche Erklärung bei, in der er den Grund anführt, warum die Urkunde nicht in elektronischer Form gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden konnte).
Gleichzeitig kommt es zur Löschung inaktiver Gesellschaften und zur Änderung der obligatorischen Angaben, die im Handelsregister verzeichnet werden. Künftig wird auch ins Handelsregister eingetragen, ob eine juristische Person auf bestimmte Zeit gegründet wurde, und wenn ja, bis wann. Außerdem werden ins Handelsregister abgesehen von Name, Zuname und Wohnsitz des Gesellschafters auch das Geburtsdatum und die Geburtsnummer des Gesellschafters eingetragen. Eine natürliche Person, die berechtigt ist, für eine juristische Person zu handeln, ist verpflichtet, bis spätestens 30. September 2021 diese neuen Identifikationsangaben über die Gesellschafter ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Das Verzeichnis der eingetragenen Personen, die aus dem Handelsregister gelöscht werden sollen, veröffentlicht das Justizministerium der Slowakischen Republik über einen Zeitraum von sechs Monaten im Handelsanzeiger. Unter anderem handelt es sich um Personen, die die Pflicht des Umtausches des Nennwertes der Einlagen und des Nennwertes des Stammkapitals von der slowakischen Währung in Euro nicht erfüllt haben.
Zustimmung zur Nutzung von Immobilien
Eine juristische Person trägt ins Handelsregister auch den Sitz der Gesellschaft ein. Zu dieser Immobilie muss sie entweder ein Eigentums- oder Nutzungsrecht (Vermietung) bzw. die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zur Eintragung der Immobilie als Sitz im Handelsregister haben. Infolge der Novelle muss die schriftliche Zustimmung zur Eintragung der Immobilie als Sitz ins Handelsregister mit amtlich beglaubigter Unterschrift erteilt werden.
Natürliche Personen
Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister regelt die Entstehung und das Erlöschen der Unternehmensberechtigung einer ausländischen natürlichen Person. Es galt, dass falls eine ausländische natürliche Person, die in der Slowakischen Republik eine Unternehmenstätigkeit ausführt, in irgendeinem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Handelsregister eingetragen war, sie nicht im Handelsregister der Slowakischen Republik eingetragen werden musste.
Auf Grundlage der Novelle des Handelsgesetzbuchs wird eine ausländische natürliche Person, die eine Unternehmenstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ausführt, eine Gewerbeberechtigung haben müssen.
Die Novelle des Handelsgesetzbuchs führt an, dass die Berechtigung einer ausländischen Person zur Unternehmenstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik zum Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung entsteht und zum Tag des Erlöschens der Gewerbeberechtigung erlischt.
Natürliche Personen (Unternehmer) werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Bereits im Handelsregister verzeichnete natürliche Personen werden gelöscht.
Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung geführt wird
Infolge der Novelle wird angeführt, dass eine Person, die als Verpflichteter im Register der erteilten Beauftragungen zur Ausführung einer Zwangsvollstreckung angeführt ist, Folgendes nicht kann:
- einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwerben,
- ihren Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf einen anderen Gesellschafter oder eine andere Person übertragen,
- in die Funktion des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ernannt werden (betrifft also Geschäftsführer, die in diese Funktion ernannt werden sollen, nicht diejenigen, die bereits Geschäftsführer sind),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen (in diesem Fall darf diese Person nicht gleichzeitig im Verzeichnis der Steuerschuldner geführt werden und darf keine Fehlbeträge in der Sozialversicherung haben).
Einschränkung des Handelns des Statutarorgans wird nicht ins Handelsregister eingetragen
Falls es sich um einen Unternehmer handelt, der im Handelsregister eingetragen wird, wird eine Einschränkung des Statutarorgans nicht ins Handelsregister eingetragen.
Natürliche Personen, die berechtigt sind, im Namen einer eingetragenen Person zu handeln, die im Handelsregister gemäß den bis 30. September 2020 wirksamen Vorschriften eine Einschränkung des Statutarorgans eingetragen hat, für die juristische Person zu handeln, sind verpflichtet, die Eintragung im Handelsregister mit dem Handelsgesetzbuch bei der Einreichung des nachfolgenden Antrags auf Eintragung einer Änderung der eingetragenen Angaben in Einklang zu bringen, spätestens jedoch bis 30. September 2021.
Gesellschaft in einer Krise
Als Gesellschaft in einer Krise gilt eine Gesellschaft, der ein Bankrott droht, d.h. falls ihr Verhältnis des eigenen Vermögens und der Verbindlichkeiten weniger als 8 zu 100 ist. Gleichzeitig gilt gemäß der Novelle des Handelsgesetzbuchs als Gesellschaft in einer Krise auch eine Gesellschaft im Zeitraum von ihrer Auflösung bis zum Eintritt in die Liquidation.
In der Novelle des Handelsgesetzbuchs wird weiterhin die Definition der Gesellschaften erweitert, die sich nicht in einer Krise befinden können, und zwar z.B. Subjekt einer kollektiven Investition, Betreiber eines Zahlungssystems, Rentenverwaltungsgesellschaft, ergänzende Rentengesellschaft, Zahlungsinstitution und Gläubiger mit Genehmigung zur Gewährung von Verbrauchskrediten ohne Einschränkung des Inhalts.
Auflösung der Gesellschaft durch ein Gericht aufgrund der Nichteinlegung des Jahresabschlusses
Eine wichtige Änderung ist die Auflösung der Gesellschaft durch ein Gericht im Fall einer Verzögerung der Erfüllung der Pflicht der Einlegung des individuellen Jahresabschlusses in die Urkundensammlung.
Gegenwärtig wird ein Verstoß gegen die Pflicht, den Jahresabschluss in die Urkundensammlung einzulegen, nur dann durch die Auflösung der Gesellschaft sanktioniert, falls gegen diese Pflicht mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungszeiträumen verstoßen wird. Nach der Novelle wird es jedoch zur Auflösung einer Gesellschaft durch ein Gericht genügen, dass sich Gesellschaft mit der Einlegung des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung mehr als sechs Monate in Verzug befindet.
Liquidation einer Gesellschaft
Die Liquidation konzentriert sich auf die Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger und anderer Personen, denen ein Recht auf den Liquidationsrest zusteht.
Die Novelle präzisiert genauer die Aspekte des Verfahrens der Liquidation und definiert den Liquidator, der im Fall einer Liquidation das Statutarorgan der Gesellschaft ersetzt. Den Liquidator kann das zuständige Organ der Gesellschaft oder ein Gericht beauftragen.
Es wird die Pflicht eingeführt, eine Vorauszahlung auf die Liquidation zu hinterlegen. Die Vorauszahlung soll zur Gewährleistung der Entlohnung des Liquidators und zur Erstattung seiner Ausgaben dienen. Die Novelle regelt unter anderem detaillierter und auf grundsätzliche Weise das Verfahren der Anmeldung von Forderungen in Bezug auf die Liquidation sowie auch das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen, das in die Urkundensammlung eingelegt werden muss.
Die Gesellschaft tritt bei der Eintragung des Liquidators ins Handelsregister in die Liquidation ein, wobei die Gesellschaft während des Zeitraums der Liquidation den Handelsnamen mit dem Zusatz „in Liquidation“ verwendet. Infolge der Novelle ist die Liquidation von Gesellschaften nicht mehr so einfach, und ihr Prozess wird wesentlich mehr formalisiert.
Nachträgliche Liquidation
Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister regelt die Art der nachträglichen Liquidation, falls festgestellt wird, dass die Gesellschaft nach der Löschung aus dem Handelsregister noch Vermögen besitzt, das Gegenstand der Liquidation oder des Konkurses sein sollte. Zum Handelsnamen wird in einem solchen Fall der Zusatz „in nachträglicher Liquidation“ hinzugefügt. Falls innerhalb von vier Jahren ab der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister kein Antrag auf nachträgliche Liquidation eingereicht wird, gehen die Vermögenswerte der Gesellschaft ins Eigentum des Staates über.
Umgang mit dem Vermögen einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung
Es wird eine individuelle Regelung im Zeitraum von der Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Eintritt in die Liquidation eingeführt. Falls der Wert des Vermögens der Gesellschaft 10% des Wertes des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt, unterliegt der Umgang mit dem Vermögen der Gesellschaft der Bewertung durch ein Sachverständigengutachten und der Genehmigung seitens des höchsten Organs der Gesellschaft.
Fazit
Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister soll in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 2020 wirksam werden. Das Handelsgesetzbuch und das Gesetz über das Handelsregister werden auf bedeutende Weise geändert. Die Anträge ans Handelsregister können im Wesentlichen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden, wobei es infolge der Novelle zur Löschung inaktiver Gesellschaften kommt. Gleichzeitig müssen Gesellschaften ins Handelsregister auch das Geburtsdatum und die Geburtsnummer der Gesellschafter eintragen. Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung geführt wird, werden eine eingeschränkte Möglichkeit der Unternehmenstätigkeit mittels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben. Die Novelle hat auf wesentliche Weise die formale Vorgehensweise bei der Liquidation einer Gesellschaft und bei den Aufgaben des Liquidators geändert.
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die oben genannten Sachverhalte nur eine kurze Zusammenfassung der genehmigten Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister darstellen und keine rechtliche Auslegung darstellen. Zweck dieser Zusammenfassung ist es, Sie insbesondere auf wesentliche Änderungen und einige neue Pflichten in Bezug auf das Handelsregister hinzuweisen, die insbesondere die Pflicht der Übereinstimmung der Angaben betreffen. Bei Bedarf können wir Ihnen nähere Informationen bezüglich dieser Novelle erteilen oder einen rechtlichen Berater insbesondere in Bezug auf die neuen zukünftigen Änderungen und Pflichten anbieten.