Senkung des Satzes der Einkommenssteuer für ausgewählte Steuersubjekte
Durch die Novelle kommt es zu einer Senkung des Einkommenssteuersatzes von 21% auf 15% für juristische Personen und natürliche Personen, die ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Gesetz über Einkommenssteuer erzielen, deren jährliches Einkommen (Erträge) bis 100.000 EUR beträgt. Der so gesenkte Steuersatz wird für den Besteuerungszeitraum angewendet, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.
Erhöhung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler
Die Höhe des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler geht vom Vielfachen des Betrags des geltenden Lebensminimums aus. Dieses Vielfache des Lebensminimums wird jedoch ab dem Jahr 2020 vom ursprünglichen 19,2-fachen auf das 21-fache erhöht. Im Jahr 2020 beträgt der nicht besteuerbare Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler somit 4.414,20 EUR.
Änderung der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung
Abgesehen von Änderungen im Gesetz über Einkommenssteuer ändert sich ab dem Jahr 2020 auch die Höhe sowohl der minimalen als auch der maximalen Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung. Die neue minimale Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 beträgt 506,50 EUR, wobei die Höhe der monatlichen Versicherungsgebühr für eine selbstständig erwerbstätige Person 167,89 EUR beträgt und die maximale Bemessungsgrundlage 7.091 EUR mit einer monatlichen Höhe der Versicherungsgebühr für eine selbstständig erwerbstätige Person 2.350,66 EUR beträgt.
Diese neuen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Zeitraum ab Januar 2020. Im Hinblick darauf, dass die selbstständig erwerbstätigen Personen, die dies betrifft, die Mitteilung von der Sozialversicherung per Brief oder per E-Mail erst im Januar 2020 erhalten, bezahlen sie die Versicherungsgebühr in der neuen Höhe zum ersten Mal erst im Februar 2020.