Gegenwärtig befindet sich im zwischenressortlichen Anmerkungsverfahren der Entwurf einer Novelle des Gesetzes über Steuerverwaltung (Steuerordnung) in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Steuerordnung“), durch den mehrere Änderungen eingeführt werden sollen, wobei wir die wichtigsten von ihnen anführen:
- Personen, die an der Steuerverwaltung beteiligt sind – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird der legislative Text der Definition des Steuersubjekts präzisiert, so dass als juristische Person auch eine Organisationseinheit einer Vereinigung gilt, die in ihrem Namen handelt und somit ein Steuersubjekt ist (Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik Nr. 3 Cdo 146/96);
- Verwendete Sprache bei der Steuerverwaltung – zwecks der Senkung der administrativen Belastung wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter davon absehen kann, eine amtliche Übersetzung der vom Steuersubjekt vorgelegten Schriftstücke zu verlangen;
- Vertretung – in Bezug auf eine vom Steuersubjekt vorgelegte Vollmacht und die anschließende Vorlegung einer weiteren Vollmacht, deren Umfang sich überlagert, wird vorgeschlagen, festzulegen, dass die neue Vollmacht immer die vorausgehende ersetzt, und zwar in dem Umfang, in dem es zu ihrer Überlagerung kommt. Im Fall von Zweifeln des Steuerverwalters an der vorgelegten Vollmacht fordert der Steuerverwalter das Steuersubjekt zu einer Stellungnahme auf, wobei vorgeschlagen wird, dass der Vertreter bis zur Beseitigung der Mängel der zugestellten Vollmacht nur die notwendigen Aufgaben löst, damit es zu keiner Vereitelung nicht wiederholbarer Handlungen kommt. Falls das Steuersubjekt auf diese Aufforderung nicht reagiert und die Zweifel nicht beseitigt, wird der Steuerverwalter mit demjenigen Steuersubjekt bzw. mit demjenigen Vertreter handeln, der auf Grundlage der vorausgehenden Vollmacht handelt, an der der Steuerverwalter keine Zweifel hat;
- Art der Einreichung – es wird vorgeschlagen, dass Steuersubjekte, die zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung verpflichtet sind, falls sie Eingaben in der vorgeschriebenen strukturierten Form auf andere Weise als mittels der elektronischen Annahmestelle der Finanzverwaltung zustellen (B. in Urkundenform oder über das Zentral Portal der öffentlichen Verwaltung), zur richtigen Zustellung dieser Eingabe aufgefordert werden sollen. Erst wenn das Steuersubjekt dieser Aufforderung nicht folgt, gilt eine solche Eingabe als nicht eingereicht;
- Steuererklärung – im Hinblick darauf, dass der Steuerverwalter die Steuer gemäß den Hilfsmitteln erst dann festlegt, wenn das Steuersubjekt auch auf Aufforderung des Steuerverwalters keine Steuererklärung einreicht, wird vorgeschlagen, eindeutig festzulegen, dass das Steuersubjekt für den Besteuerungszeitraum, für den die Steuer gemäß den Hilfsmitteln festgelegt wurde, keine Steuererklärung einreichen kann;
- Beweisführung – im Rahmen der Beweisführung wird vorgeschlagen, festzulegen, dass das Steuersubjekt Sachverhalte nachweisen muss, zu denen es vom Steuerverwalter bei der Steuerverwaltung aufgefordert wurde, und zwar nicht nur bei einer Steuerkontrolle oder im Steuerverfahren;
- Zustellung durch elektronische Mittel – es wird vorgeschlagen, die Bestimmung bezüglich der elektronischen Zustellung von Schriftstücken so zu präzisieren, dass der Steuerverwalter Schriftstücke an denjenigen elektronisch zustellt, für den elektronische Dienstleistungen zugänglich sind, d.h. an diejenige Person, die verpflichtet ist, mit dem Steuerverwalter elektronisch zu kommunizieren, an diejenige Person, die eine elektronische Kommunikation beantragt, sowie auch an eine Person ohne Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation, die sich freiwillig im Portal der Finanzverwaltung registriert und autorisiert hat;
- Steuerkontrolle – es wird vorgeschlagen, aus dem Protokoll über den Beginn einer Steuerkontrolle die Angabe des Grundes für den Beginn der Steuerkontrolle auszulassen, damit ihr Zweck nicht vereitelt wird, falls die Kontrolle auf Anregung der im Strafverfahren tätigen Organe erfolgt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit festgelegt, die durchgeführte Steuerkontrolle nicht nur um eine andere Steuer und einen anderen Besteuerungszeitraum, sondern auch um die Kontrolle einer anderen Vorschrift, z.B. des Gesetzes über Buchhaltung zu erweitern; es wird vorgeschlagen, die Bestimmung über die Zustellung des Protokolls auf solche Weise anzupassen, dass falls bei einer Steuerkontrolle eine Differenz gegenüber der eingereichten Steuererklärung festgestellt wird, wobei das Protokoll gemeinsam mit der Aufforderung zugestellt wird, die Aufforderung ein Bestandteil des Protokolls ist;
- Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuer gemäß den Hilfsmitteln – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird vorgeschlagen, dass der Tag des Beginns der Festlegung der Steuer gemäß den Hilfsmitteln der nachfolgende Tag nach dem Tag der Zustellung der Mitteilung ist;
- Art der Bezahlung der Steuer – zwecks der höheren Effektivität wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter nur dann eine Mitteilung über die Abbuchung der Zahlung versendet, falls es sich um höhere Beträge als 5 Euro handelt. Weiterhin wird vorgeschlagen, die Versendung einer Mitteilung bei der Verwendung eines Mehrbetrags, der geringer als 5 Euro ist, zu unterlassen;
- Aufschub der Bezahlung der Steuer und Genehmigung der Raten – es wird vorgeschlagen, dass ein Beschluss über die Genehmigung eines Aufschubs oder über die Genehmigung von Steuerraten gesetzlich, d.h. ohne Beschluss des Steuerverwalters, aufgehoben wird, falls der Beschluss aufgehoben wird, durch den diese Steuer auferlegt wurde, z.B. im Rahmen von außerordentlichen Rechtsmitteln oder durch einen Gerichtsbeschluss, d.h. falls der ursprüngliche Beschluss aufgehoben wird. Mit dem Ziel, diese Möglichkeit attraktiver zu gestalten, wird vorgeschlagen, die Frist zu kürzen, in der ein gewährter Aufschub oder eine Bezahlung der Steuer in Raten aus dem Grund nicht genehmigt werden kann, dass das Steuersubjekt die im Beschluss des Steuerverwalters angeführten Bedingungen nicht eingehalten hat, und zwar von fünf Jahren auf zwei Jahre;
- Nichtiger Beschluss – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird vorgeschlagen, dass als nichtiger Beschluss auch ein solcher Beschluss gilt, der nach dem Erlöschen des Rechts auf Auferlegung der Steuer erlassen wurde;
- Vorgehensweise bei der Registrierung – in der Bestimmung über das Registrierungsverfahren wird vorgeschlagen, die Pflicht natürlicher und juristischer Personen auszulassen, die Nummern der Konten bekannt zu geben, die bei Anbietern von Zahlungsdienstleistungen geführt werden, da diese Informationen dem Steuerverwalter von den angeführten Anbietern mitgeteilt werden;
- Auferlegungsverfahren – es wird eine Präzisierung der Bestimmung im Zusammenhang mit einem Beschluss im Auferlegungsverfahren vorgeschlagen, gemäß dem der Beschluss innerhalb von drei Monaten ab der Frist erlassen werden muss, die vom Steuerverwalter in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Protokoll festgelegt wurde. Weiterhin wird vorgeschlagen, festzulegen, dass wenn ein Beschluss aufgehoben wird und die Angelegenheit vom Berufungsorgan zum weiteren Verfahren zurückgeleitet wird, genauso vorgegangen wird, wie in einem Auferlegungsverfahren, das nach der Zustellung des Protokolls erfolgt;
- Vorgehensweise des erstinstanzlichen Organs bei der Einlegung von Berufung – es wird vorgeschlagen, da das Steuersubjekt seine Berufung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung ergänzen kann, dass die Frist zur Weiterleitung der Berufung an das zweitinstanzliche Organ nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufung abzulaufen beginnt, und falls der Steuerverwalter das Steuersubjekt zur Ergänzung der Berufung auffordert, beginnt die Frist zur Weiterleitung der Berufung erst dann abzulaufen, wenn das Steuersubjekt die Berufung gemäß der Aufforderung Steuerverwalters ergänzt;
- Steuermehrbeträge und Zinsen – es wird eine Bestimmung im Zusammenhang mit einem Steuermehrbetrag vorgeschlagen, aufgrund derer der Steuerverwalter einen Mehrbetrag auf das Konto zurückzahlt, das das Steuersubjekt im Antrag anführt. Falls das Steuersubjekt im Antrag keine Kontonummer angeführt hat, zahlt der Steuerverwalter den Mehrbetrag auf das Konto zurück, das ihm vom Steuersubjekt oder vom Geldinstitut mitgeteilt wird. Falls der Steuerverwalter keine Kontonummer des Steuersubjekts verzeichnet, zahlt er den Mehrbetrag per Postanweisung an die Adresse des Steuersubjekts zurück, falls dieser Mehrbetrag einen Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, d.h. den höchstmöglichen Betrag, der per Postanweisung an die Adresse versendet werden kann;
- Pfandrecht – es wird eine Anpassung der Bestimmung des Pfandrechts zwecks der eindeutigen Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Pfandrechts des Steuerverwalters vorgeschlagen, und zwar bei seiner Ausführbarkeit. Es wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter den Beschluss über die Errichtung des Pfandrechts dem Schuldner sowie auch dem Kataster oder einem anderen Register zustellt, d.h. er muss nicht auf die Zustellung an den Schuldner warten;
- Verjährung und Erlöschen des Rechts auf Eintreibung eines Steuerfehlbetrags – es wird vorgeschlagen, den Ablauf der Verjährungsfrist zur Eintreibung eines Steuerfehlbetrags anschließend an die Frist gemäß § 166 f Gesetz über Konkurs und Umstrukturierung hinzuzufügen, gemäß dem bei einer Aufhebung der Entschuldung für Forderungen im vollen Umfang, in dem sie noch nicht befriedigt wurden, ihre ursprüngliche Vollstreckbarkeit und Fälligkeit erneuert wird. Solche Forderungen werden nicht eher verjährt als nach Ablauf von zehn Jahren ab der Aufhebung der Entschuldung;
- Zwangsvollstreckung – es wird vorgeschlagen, festzulegen, dass falls das Steuersubjekt oder eine andere Persona einen Antrag auf Ausschluss von Eigentum aus der Steuerzwangsvollstreckung beim Gericht geltend macht, der Steuerverwalter in Bezug auf dieses Vermögen die Steuerzwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Gerichtsbeschluss aufschiebt;
- es wird eine elektronische Kommunikation mit der Bank vorgeschlagen, falls die Zwangsvollstreckung auf ein anderes Bankkonto erweitert wird, wodurch das gesamte Verfahren der Ausführung des Beschlusses effektiver wird;
- es wird vorgeschlagen, die Gründe für einen Aufschub der Steuerzwangsvollstreckung zu erweitern; falls der Steuerschuldner oder eine andere Person einen Antrag beim Gericht auf Ausschluss von Eigentum aus der Steuerzwangsvollstreckung einreicht;
- es wird vorgeschlagen, eine neue Art der Steuerzwangsvollstreckung einzuführen – Steuerzwangsvollstreckung durch Einzug des Führerscheins. Im Fall der Durchführung einer Steuerzwangsvollstreckung auf diese Weise wird der Steuerschuldner indirekt zur Erfüllung seiner Pflicht gezwungen, damit ihm der Führerschein zurückgegeben werden kann. Die Zwangsvollstreckung soll keine Nichtzahler betreffen, die professionelle Fahrer sind.
- es wird vorgeschlagen, bei einer Steuerzwangsvollstreckung durch Verkauf mobiler Gegenstände den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs genau zu spezifizieren, damit es nicht zur Vereitelung der Ausführung der Zwangsvollstreckung kommt, z.B. dadurch, dass der Steuerzahler das Fahrzeug am festgelegten Tag bereitstellt, jedoch erst in den Abendstunden;
- es wird zwecks der rechtlichen Sicherheit vorgeschlagen, dass die Frist zur Bezahlung der Vollstreckungskosten für den Steuerschuldner am Tag der Zustellung des Beschlusses des Steuerverwalters abzulaufen beginnt;
- Geldstrafen – es wird vorgeschlagen, die Untergrenze der Geldstrafe in Fällen zu senken, in denen das Steuersubjekt eine durch einen Beschluss des Steuerverwalters auferlegte Pflicht nicht erfüllt, und in Fällen, in denen es irgendeine Pflicht nicht finanzieller Art nicht erfüllt;
- es wird die Art der Berechnung der Geldstrafe festgelegt, wenn dem Steuersubjekt die Steuer durch einen Auferlegungsbefehl auferlegt wurde;
- es wird vorgeschlagen, festzulegen, dass keine Geldstrafe auferlegt wird, falls das Steuersubjekt eine nachträgliche Steuererklärung einreicht, durch die es eine geltend gemachte Rückzahlung der Steuer oder einen geltend gemachten Anspruch gemäß der individuellen Vorschrift gegenüber dem in der „ordnungsgemäßen“ Steuererklärung angeführten Anspruch senkt, und diese Steuer oder dieser Anspruch noch nicht zurückgezahlt wurde.