Gegenwärtig besteht die Pflicht, dass eine Gesellschaft, die nicht im Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) eingetragen ist, ihren Endnutzer von Vorteilen (weiterhin nur ENV) identifiziert.
Durch die Novellierung von Gesetz Nr. 297/2008 Slg. über den Schutz vor Legalisierung von Einnahmen aus Straftaten und über den Schutz vor Finanzierung von Terrorismus und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (weiterhin nur „AML-Gesetz“) am 15.03.2018 wurde diese Pflicht auch auf Berater erweitert, wenn diese eine Geschäftsbeziehung abschließen. Gemäß § 10 AML-Gesetz ist ein Berater unter anderem verpflichtet, im Rahmen der grundsätzlichen Fürsorge auch den Endnutzer von Vorteilen seines Klienten zu identifizieren.
Eine weitere neue Pflicht ist es, (I) seinen eigenen Endnutzer von Vorteilen zu identifizieren (§ 10a AML-Gesetz) und (II) das Programm der eigenen Tätigkeit der verpflichteten Person in Anbindung an die neuen Anforderungen des AML-Gesetzes zu revidieren (§ 20 AML-Gesetz).
Ab 01.11.2018 entsteht die Pflicht, den Endnutzer von Vorteilen auch ins Handelsregister der Slowakischen Republik einzutragen (§ 2 Abs. 3 Gesetz über Handelsregister). Juristische Personen, die bis 31. Oktober 2018 ins Handelsregister eingetragen wurden, haben die Pflicht, den Antrag auf Eintragung der Angaben über den Endnutzer der Vorteile (§15e Gesetz über Handelsregister) bis 31. Dezember 2019 einzureichen.