Die bisherige Vermögensteuer, die von Privatpersonen mit einem Vermögen von mehr als 1,3 Mio. EUR zu zahlen war, und zur Abwanderung großer französischer Vermögensbesitzer führte, wurde zum 1. 1. 2018 auf den privaten Immobilienbesitz begrenzt bzw. sogar noch verschärft.
Die neue Immobilienvermögensteuer („impôt sur la fortune immobilière“, „IFI“) übernimmt in vielen Bereichen die Bestimmungen der alten Vermögensteuer („ISF“) wie z.B. den Mindestbetrag des zu besteuernden Vermögenswertes (1,3 Mio. EUR), die Besteuerungstabelle (Maximalsatz 1,5 %) und einige allgemeine Bewertungskriterien.
Noch stärker als zuvor wird sowohl der direkt als auch der indirekt gehaltene Immobilienbesitz, soweit er nicht in Gesellschaften für deren Geschäftstätigkeit genutzt wird, besteuert. Die privaten Immobilien, die von Gesellschaften, an denen der „IFI“-Steuerpflichtige beteiligt ist, gehalten werden, sind bis zur untersten Beteiligungsstufe zu berücksichtigen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage basiert dabei auf den Gesellschaftsanteilen. Diese sind aber nur in Höhe des Wertes anzusetzen, der den direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien entspricht. Die Wertermittlung kann oft schwierig sein.
Hierdurch soll der gesamte, nicht operativ genutzte Immobilienbesitz einer Privatperson der „IFI“ unterworfen werden. Alle übrigen Vermögenswerte sind von der Steuer ausgeschlossen, insbesondere liquides Vermögen, Mobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen.
Für die Steuerausländer, die bisher nur für in Frankreich belegene Immobilien oder für Anteile an Immobiliengesellschaften („société à prépondérance immobilière“) der alten Vermögensteuer („ISF“) unterworfen waren, ergibt sich aus der neuen „IFI“ eine Erweiterung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Die Vorschriften zum Abzug von Darlehen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer sind weitgehend modifiziert worden. Zum Beispiel Darlehen von Familienangehörigen und Darlehen von verbundenen Unternehmen dürfen nunmehr unter Vorbehalt einiger strenger Ausnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
Weiter verbleibt es bei dem Verbot des Abzugs von Gesellschafterdarlehen. Ein Abzugshöchstbetrag greift, wenn der Wert des steuerbaren Aktivvermögens fünf Millionen EUR überschreitet und die Darlehensschuld mehr als 60 % dieses Aktivvermögens ausmacht.
Es bleibt weiter zu verfolgen, wie in der Praxis mit den neuen Vorschriften umzugehen ist. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Nikolaj Milbradt
Tax Partner