Als technische Aufwertung des materiellen Vermögens und des immateriellen Vermögens in Bezug auf das Gesetz über Einkommenssteuer gelten Ausgaben zur Fertigstellung von Überbauten, Anbauten und Bauänderungen, Rekonstruktionen und Modernisierungen, die beim einzelnen materiellen Vermögen und immateriellen Vermögen insgesamt 1 700 Euro für den Besteuerungszeitraum übersteigen.
Ab 1. 1. 2015 wurde in der slowakischen Gesetzgebung die Definition des „Mietverhältnisses“ in Bezug auf Änderungen der Besteuerungsgrundlage beim Vermieter über nicht finanzielle Einnahmen aus dem Rechtstitel einer vom Mieter durchgeführten technischen Aufwertung und Reparatur des vermieteten Eigentums präzisiert.
Als „Mietverhältnis“ gilt in Bezug auf das Gesetz über Einkommenssteuer:
- Mietverhältnis, das gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen wurde
- Mietverhältnis auf Grundlage eines nicht benannten Vertrags gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch
- Nutzungsverhältnis auf Grundlage einer Sachlast, das gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen wurde
- Mietverhältnis gemäß dem Gesetz über Vermietung und Untervermietung von Gewerberäumen in der Fassung späterer Vorschriften (Untermietverhältnis)
Der erweiterte Begriff „Mietverhältnis“ wird auf Fälle von technischen Aufwertungen und Reparaturen angewendet, die über den im „Mietvertrag“ vereinbarten Rahmen hinaus bei einem Steuerzahler mit dem Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres durchgeführt werden, bis auf Fälle, die ab 1. 1. 2015 verbucht werden.
Bei einer Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. 12. 2015 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2016 macht der Mieter bei der Aussortierung der technischen Aufwertung durch Verkauf in den Steuerausgaben den Steuerrestwert des Gebäudes in voller Höhe geltend, unabhängig davon, in welcher Abschreibungsgruppe der Vermieter die vermietete Immobilie abschreibt.