Die Novelle bringt Maßnahmen, die sich gegen eine spekulative Verschmelzung von Firmen richten. § 69 wurde durch die Absätze 11-15 ergänzt, die diese Problematik näher spezifizieren.
Absatz 11 definiert, dass zum Tag der Fusion durch Aufnahme, der Fusion durch Neugründung oder der Spaltung des Unternehmens der Wert der Verbindlichkeiten des Nachfolgeunternehmens nicht den Wert seines Vermögens überschreiten darf, wobei auf den Betrag der Verbindlichkeiten nicht diejenigen Verbindlichkeiten angerechnet werden, die mit der Verpflichtung zur Unterordnung verbunden sind. Das Nachfolge- oder das untergehende Unternehmen dürfen sich nicht in der Liquidation befinden. Gegen das Nachfolge- oder das untergehende Unternehmen dürfen keine Auswirkungen einer Insolvenzeröffnung, keine Auswirkungen der Eröffnung einer Umstrukturierung oder der Genehmigung einer Umstrukturierung wirken und es darf kein Verfahren zu ihrer Auflösung geführt und sie dürfen nicht von einem Gericht oder anhand eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst werden.
In Absatz 12 wird spezifiziert, dass, wenn die Bedingungen aus Absatz 11 nicht erfüllt sind, sich die Mitglieder der Organe solcher Handlungen enthalten müssen, die zu einer Fusion durch Aufnahme, einer Fusion durch Neugründung oder einer Spaltung der Gesellschaften führen könnten. Tun sie dies nicht, haften sie gegenüber den Gläubigern für den Schaden, den sie durch die Verletzung dieser Pflicht verursachen.
Anhand von Absatz 13 muss dem zuständigen Steuerverwalter (Steuer- oder Zollamt) eine Mitteilung über die Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs über die Fusion durch Aufnahme oder durch Neugründung der Gesellschaft zugestellt werden, spätestens innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Gesellschafter- oder Hauptversammlung. Wenn die Geschäftsanteile oder Aktien der untergehenden Gesellschaft Gegenstand eines Pfandrechts sind, muss dieser Mitteilung in der gleichen Frist auch dem Pfandgläubiger zugestellt werden.
§ 14 spricht von der Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfer einen Bericht über die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Fusion durch Aufnahme der Gesellschaften ausfertigt.
§ 69a ist um Absatz 5 ergänzt, wo geändert wird, dass die Pflicht zur Abgabe des Antrags auf Registrierung der Fusion/Spaltung im Handelsregister innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen ist.