Anhand des Plans der gesetzgeberischen Aufgaben der Regierung der Slowakischen Republik für das Jahr 2018 legte das Finanzministerium den Entwurf für ein Versicherungssteuergesetz zu einem Anhörungsverfahren vor.
Das Ziel des Entwurfs ist die Einführung einer Versicherungssteuer, die für die Versicherung in den Bereichen der Nichtlebensversicherungen und in den Bereichen der Lebensversicherung gelten soll. Die vorgeschlagene Novelle ersetzt die gegenwärtig gültige Abgabe von 8 % von den angenommenen Versicherungsbeiträgen aus der Nichtlebensversicherung gemäß dem Gesetz über das Versicherungswesen.
Die Versicherungssteuer stellt einen Standard dar, der in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwendet wird, insbesondere aus dem Grund, dass Versicherungsdienstleistungen in der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die Versicherungssteuer erheben und zahlen die Versicherungen an den Staatshaushalt.
Gegenstand der Steuer wird eine Versicherung sein, bei der das Versicherungsrisiko im Inland platziert ist, wobei die Steuer im Grunde aus dem Versicherungsbeitrag für die Versicherung geltend gemacht wird. In besonderen Fällen wird die Versicherungssteuer auf auch die Versicherungskosten angewendet, die eine juristische Person dem Versicherungsnehmer bezahlt hat, der die Versicherungspolice mit der Versicherung aus einem Drittstaat abgeschlossen hatte.
Die Versicherungssteuer werden insbesondere juristische Personen, die gemäß dem Gesetz über das Versicherungswesen im Versicherungswesen tätig sind, zahlen, also Versicherungen mit Sitz im Inland, Versicherungen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und Filialen ausländischer Versicherungen aus Drittländern.
Mit der vorgeschlagenen Versicherungssteuer wird die bereits existierende Abgabe von einem Teil der Versicherungsbeiträge im Bereich der Nichtlebensversicherungen in Höhe von 8 % ersetzt. Daher wird ein Satz von 8 % für die Mehrheit der Bereiche der Nichtlebensversicherung vorgeschlagen. Für einige Bereiche wird ein herabgesetzter Steuersatz vorgeschlagen, z. B. in Höhe von 4 % für Unfall- und Krankenversicherungen. Für die Bereiche der Lebensversicherung wird ein Steuersatz in Höhe von 2 % und 3 % vorgeschlagen. Damit dadurch nicht die Rentenversicherung belastet wird, schlägt man vor, eine Steuerbefreiung für Produkte der Lebensversicherung im Rahmen der II. und III. Säule der Altersversorgung einzuführen.
Man schlägt eine Wirksamkeit des Gesetzes ab dem 1. Oktober 2018 ein, woraus hervorgeht, woraus sich ableitet, dass der Steuer Beitragszahlungen unterliegen werden, bei denen zwei Bedingungen erfüllt sind. Die Zahlung des Versicherungsbeitrags wurde nach dem 30. September 2018 angenommen oder bezahlt und die Versicherungsperiode beginnt nach dem 30. September 2018.