Gegenwärtig legt das Finanzministerium der SR die vorgeschlagene Novelle zum Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz vor, welche die bereits existierenden Maßnahmen zum Schutz gegen Steuerbetrug stärkt. Das vorgelegte Änderungsgesetz wird um Regeln zum Schutz gegen aggressive Steuerplanung und Regeln gegen die Störung der Steuerbemessungsgrundlage und die Verschiebung von Gewinnen außerhalb des Hoheitsgebiets der SR. Außerdem enthalten die vorgeschlagenen Veränderungen auch vorteilhafte Bedingungen zur Förderung des einheimischen Kurwesens und Fremdenverkehrs.
Alle vorgeschlagenen Änderungen gehen insbesondere von der Programmerklärung der Regierung der SR und dem Plan der gesetzgebenden Aufgaben der Regierung der Slowakischen Republik für 2017 und auch von der ATAD-Richtlinie („Anti-Tax Avoidance Directive“) aus, die die Slowakische Republik spätestens bis zum 31. Dezember 2018 implementieren muss (bis auf zulässige Ausnahmen), die ab dem 1. Januar 2019 gelten werden. Die genannten Fristen verlängern sich für die Regeln bei der Versteuerung bei einer Verschiebung um ein Jahr.
Im Falle der Verabschiedung der vorgelegten Novelle zum Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz berühren die eingearbeiteten Änderungen auch das Gesetz Nr. 483/2001 GBl. über Banken und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften sowie das Gesetz Nr. 90/2016 GBl. über Wohnkredite und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften sowie auch das Gesetz über die Steuerverwaltung.
Die wichtigsten vorbereiteten Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz:
- Neue Form der Entschuldung durch Insolvenz und Tilgungsplan
Eine Novelle zum Gesetz über Insolvenz und Restrukturierung ermöglicht mit Wirksamkeit seit dem 1. März 2017 bei natürlichen Personen den Einstieg in einen Entschuldungsprozess. Dieser Prozess beinhaltet auch die Verbindlichkeiten, die nicht aus einer Geschäftstätigkeit entstammen. Der Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann bei der Entschuldung unter zwei Optionen wählen – dem Tilgungsplan und der Insolvenz. Es wird vorgeschlagen, dass die Abschreibung von Verpflichtungen, zu deren Tilgung der Schuldner nicht verpflichtet sein wird, für ihn als ein von der Steuer befreites Einkommen sein wird und als Steueraufwand wird auch die Bildung von Wertberichtigungen zu Forderungen gegenüber einem Schuldner betrachtet, dem vom Gericht ein Tilgungsplan bestimmt wurde.
- Steuerbonus auf bezahlte Zinsen bei Wohndarlehen
Es wird vorgeschlagen, ins Gesetz einen neuen Paragraphen einzubringen, auf dessen Grundlage dem Steuerzahler der Anspruch auf einen Steuerbonus für die bezahlten Zinsen in der jeweiligen Steuerperiode entsteht, der aus der Höhe des gewährten Wohndarlehens berechnet wird, anhand eines Vertrags über den Wohnkredit, maximal von einem Betrag von 50 000 Euro für eine inländische Immobilie, die für Wohnzwecke bestimmt ist und bei der es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt. Die Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs auf einen Steuerbonus und auch die Höhe des Steuerbonus von den bezahlten Zinsen wird im Gesetz definiert.
- Erweiterte Definition der ständigen Betriebsstätte
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Definition der Ausübung einer Tätigkeit und des ständigen Orts erweitert, die grundlegende Bedingungen für die Entstehung einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der SR sind. Als Ausübung einer Tätigkeit mit ständigem Ort auf dem Gebiet der SR kann auch die Ausübung von Tätigkeiten mittels einer digitalen Plattform auf dem Gebiet der SR betrachtet werden. Als solche Tätigkeiten einer digitalen Plattform können wir insbesondere die Vermittlung des Abschlusses von Kontrakten zwischen den Besitzern beweglicher oder nicht beweglicher Sachen oder den Dienstleistern und Endbenutzern betrachten.
- Unterstützung für das Kurwesen
Mit dem Änderungsgesetz wird auch der Bereich des Kurwesens und des Fremdenverkehrs unterstützt.
Es wird die Einführung eines neuen Steuerfreibetrags für den Steuerzahler für die nachweislich bezahlten Ausgaben im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt (Verpflegung, Unterkunft und Kurbehandlungen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden) vorgeschlagen. Der Freibetrag beträgt jährlich nur 50 Euro, wobei der Steuerzahler diese 50 Euro auch aus nachweislichen Zahlungen für die Ehefrau und 50 Euro auch für sein unterhaltspflichtiges Kind geltend machen kann. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass der genannte Steuerfreibetrag nur einer dieser Steuerzahler geltend machen kann.
- Gesondertes Steuerregime für die kommerzielle Nutzung immaterieller Vermögenswerte
Durch die Freistellung definierter Einnahmen wird die Einführung eines gesonderten Steuerregimes für die kommerzielle Nutzung immaterieller Vermögenswerte vorgeschlagen. Es handelt sich um eine Freistellung der Lizenzgebühren aus der Bereitstellung erteilter (in der SR und in der EU registrierter) Patente, Gebrauchsmuster und Designs, aber auch aus der Bereitstellung von Computerprogrammen (Software). Bedingung für die Anwendung dieser beiden Formen der Freistellung ist, dass die angeführten Gegenstände geistigen Eigentums Ergebnisse der eigenen Tätigkeit des Steuerzahlers auf dem Gebiet der SR sind. Die Steuerbefreiung in Höhe von 50 % von den Entgelten kann nur für Lizenzgebühren angewendet werden, die sich aus Patenten, Gebrauchsmustern, Designs und Software ableiten, die als immaterielle Vermögenswerte des Steuerzahlers aktiviert sind. Die Höhe der Einnahmen, auf die eine Freistellung angewendet werden kann, ist jedoch in Abhängigkeit davon limitiert, ob bei der Entwicklung der aktivierten, immateriellen Vermögenswerte die Beschaffung von einer abhängigen Person notwendig war.
- Einführung einer anderen Form eines speziellen Steuerregimes für die kommerzielle Nutzung sog. eingebetteter immaterieller Vermögenswerte (embedded royalties) bei der Herstellung von Produkten
Es wird eine Freistellung eines Teils der Einnahmen (Erträge) aus dem Verkauf von Produkten eingeführt, bei deren Herstellung ein registriertes Patent, Gebrauchsmuster oder Design verwendet wird. Die Freistellung wird in Höhe von 50 % von dem Teil der Einnahmen (Erträge) aus dem Produktverkauf geltend gemacht, der auf den Verkaufspreis des Produkts nach der Minderung um die tatsächlichen, direkten Kosten und indirekte Kosten kommt, welche die allgemeinen Produktionskosten, die allgemeinen Verwaltungskosten und die allgemeinen Absatzkosten einschließen, und nach der Minderung um den Preiszuschlag, den der Lieferant im Verhältnis zu unabhängigen Personen angesichts der ausgeführten Funktionen und Marktbedingungen geltend machen würde. Bedingung für die Anwendung dieser Forme der Freistellung ist, dass die angeführten Gegenstände geistigen Eigentums Ergebnisse der eigenen Tätigkeit des Steuerzahlers auf dem Gebiet der SR sind.
- Präzisierung der Besteuerung von Gewinnanteilen und anderen Anteilen
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Besteuerung von Gewinnanteilen, von Anteilen am Liquidationserlös und Ausgleichsanteilen der Gesellschafter öffentlicher Handelsgesellschaften und der Komplementäre von Kommanditgesellschaften in Fällen, wenn sie diese Einnahmen deshalb haben, weil diese Unternehmen einen Vermögensanteil an einer GmbH, AG oder Genossenschaft haben. Die Einstellung ist zu prüfen, insbesondere mit der Begründung, die vorhandene Steuergesetzgebung ungleich bezahlten Anteile am Gewinn des Unternehmens an die Aktionäre und die Aktionäre einer Aktiengesellschaft eignen.
- Sacheinlagen nur in realen Werten
Durch die Verabschiedung des Änderungsgesetzes werden Sacheinlagen aus steuerlicher Sicht nur in realen Werten realisiert und dies nicht nur Einlagen, die im Rahmen slowakischer Transaktionen realisiert werden, sondern auch individuelle Einlagen bzw. Einlagen eines Betriebs oder seines Teils außerhalb des Gebiets der SR. Das Gesetz wird auch die Ausnahme definieren, bei der auf Geldeinlagen die ursprünglichen Werte angewendet werden können.
- Wegzugsbesteuerung
Hauptziel des neuen Paragraphen wird es sein sicherzustellen, dass ein Steuerzahler, der sein Eigentum oder seine Steuerresidenz vom Gebiet der SR ins Ausland verlegt, auf dem Gebiet der SR den wirtschaftlichen Wert aller Kapitalgewinne versteuert, die auf unserem Gebiet geschaffen wurden, auch wenn dieser Gewinn zum Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht realisiert wurde. Es handelt sich um eine Situation, bei der es zur Verlegung des Eigentums von der Zentrale auf dem Gebiet der SR in eine ständige Betriebsstätte im Ausland kommt und dies auch bei der Anwendung der Abrechnungsmethode, bei der Verlegung des Eigentums einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der SR in die Zentrale oder eine andere ständige Betriebsstätte in einem anderen Staat. Gegenstand der Versteuerung wird das Eigentum sein, das nach außerhalb vom Gebiet der SR verlegt wird und zwar dann, wenn es nicht zu seinem tatsächlichen Verkauf kommt. Das bedeutet, dass es nicht zu einer Änderung des rechtlichen Eigentümers dieser Vermögenswerte kommt, die SR aber durch die Verlegung das Recht auf die Besteuerung dieser Vermögenswerte verliert. Das Änderungsgesetz legt auch fest, dass bei der Wegzugsbesteuerung insgesamt kein Steuerverlust ausgewiesen werden kann. Es wird vorgeschlagen, bei der Wegzugsbesteuerung einen Steuersatz von 21 % anzuwenden.
Angesichts dessen, dass es sich um eine Steuer aus nicht realisierten Gewinnen handelt, kann die Steuer in Raten über 5 Jahre bezahlt werden, aber nur dann, wenn das Vermögen in einen Staat verlegt wird, in dem eine Beitreibung der Forderungen real sichergestellt werden kann. In den übrigen Fällen ist die Steuerpflicht entsprechend der Besteuerung beim Weggang innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung fällig.
- Aufwendungen bei einer abhängigen Person
Ziel dieser Änderung ist es, Situationen zu vermeiden, die zwischen abhängigen Personen eintreten können, in denen es zur Anrechnung des gleichen Steueraufwands nach dem Gesetz sowie auch nach der Rechtsvorschrift in einem anderen Staat (doppelter Abzug des gleichen Aufwands) oder zur Anrechnung eines Steueraufwands auf dem Gebiet der SR kommen kann, der keine in der Steuerbemessungsgrundlage einbezogene Steuereinnahme auf dem Gebiet eines anderen Staates ist. Die Lösung solcher Situationen ist die Ablehnung eines Steueraufwands zum Zwecke des Schutzes der Steuerbemessungsgrundlage auf dem Gebiet der SR.
- Fristverlängerung für die Abführung von Quellensteuern der Eigentümer von Wohnungen und Nichtwohnräumen
Mit der vorgeschlagenen Änderung kommt es zur Vereinheitlichung der Frist für die Abführung der Quellensteuer sowie auch für die Vorlage der Mitteilung über den Abzug und die Abführung der Steuer einer Gesellschaft der Eigentümer von Wohnungen und Nichtwohnräumen oder einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Eigentümer von Wohnungen und Nichtwohnräumen eines Hauses einen Vertrag über die Ausübung der Verwaltung mit Steuerzahlern abgeschlossen haben, die nicht zu Unternehmenszwecken gegründet oder errichtet wurden. Es wird eine Verschiebung der Frist von 15 Tagen auf das Ende des Kalendermonats nach Ablauf des Kalenderjahres vorgeschlagen, in dem die Einnahmen, die der Quellensteuer unterliegen, auf das Konto des Fonds für Betrieb, Wartung und Reparaturen überwiesen oder auf selbigen gutgeschrieben wurden.
Es wird vorgeschlagen, dass dieses Gesetz nach der Verabschiedung am 1. Januar 2018 wirksam wird, mit Ausnahme einiger Punkte, die ihre Wirksamkeit am 1. Januar 2019 erlangen.