Ein online Shop (“E-Shop”) gehört zu den populäreren Formen der Erbringung von Produkten oder Dienstleistungen über das Internet, d.h. “online”.
Internetverkauf zeichnet sich dadurch, dass dieser “on-line” unabhängig von Landesgrenzen verläuft. Gewisse Einschränkungen können jedoch mit den nationalen Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten verbunden werden. Slowakische Gesetzgebung bestimmt, dass ein Dienstleister nach dem Recht des EU-Mitgliedsstaats in dem dieser den Sitz hat, beurteilt wird.
Mehrwertsteuer-Registrierung
Pflichten eines inländischen E-Shopbetreibers
Wann ist die Mehrwertsteuer-Registrierung obligatorisch?
Nach dem Gesetz über die Mehrwertsteuer (weiterhin als „MwSt.-Gesetz“) ist ein E-Shopbetreiber als eine inländische steuerpflichtige Person zur MwSt.-Registrierung verpflichtet, wenn dessen Umsatz für maximal 12 vorherigen aufeinander folgenden Kalendermonaten 49 790,- EUR erreicht wurde (§4 des MwSt.-Gesetzes).
Für den Fall, dass der Betreiber des E-Shops die Transaktionen mit den Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem Ausland (außerhalb der Europäischen Union) vorgenommen werden wird, definiert das MwSt.-Gesetz die folgenden MwSt.-Registrierungspflichten:
- Die MwSt.-Registrierungspflicht entsteht einem E-Shop-Betreiber, der MwSt.-Steuerzahler nicht ist, wenn dieser ein Dienstleistungsempfänger von einer ausländischen Person aus einem anderen Mitgliedsstaat ist. Die MwSt.-Registrierungspflicht entsteht noch vor dem Empfang der Dienstleistung von einer ausländischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat. (§7a des MwSt.-Gesetzes).
- Unter der Voraussetzung, dass der E-Shopbetreiber der MwSt.-Zahler, oder die nach dem §7a des MwSt.-Gesetzes registrierte Person nicht ist, ist dieser verpflichtet, sich zur MwSt. zu registrieren, falls er die Ware aus den anderen EU-Mitgliedstaaten, deren Wert ohne Steuer für das Kalenderjahr den Betrag von 14 000,- EUR erreicht hat, einkauft.
- Ein E-Shopbetreiber, der ein MwSt.-Zahler nicht ist und im Inland Sitz, Geschäftsort, Niederlassung hat, oder der sich im Inland gewöhnlich aufhält, liefert eine Dienstleistung, deren Ort der Lieferung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist, und der Empfänger der Dienstleistung die steuerpflichtige Person ist, ist er verpflichtet, sich zur MwSt. noch vor der Lieferung der Dienstleistung zu registrieren.
- Wenn ein E-Shopbetreiber die Ware in Form eines Versandhandels in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert, ist er verpflichtet, sich zur MwSt. in diesem anderen EU-Mitgliedsstaat zu registrieren, wenn dieser die in der nationalen Steuergesetzgebung des Mitgliedstaates festgelegte Grenzen überschreitet.
- Wenn der E-Shopbetreiber die Dienstleistungen, deren Ort der Lieferung ein anderer Mitgliedsstaat ist, bietet und die Steuerpflicht auf den Empfänger nicht übertragen werden kann, entsteht ihm die Verpflichtung, sich zur Mehrwertsteuer zu registrieren.
Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass einzelne Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen in andere EU-Mitgliedsstaaten oder ins Ausland und die daraus resultierenden Verpflichtungen durch Innengesetzgebung einzelner Staaten reguliert werden können.
Freiwillige Registrierung
Der E-Shopbetreiber kann sich für Mehrwertsteuerzahler auch für den Fall, dass dieser den gemäß § 4 des im MwSt.-Gesetz festgesetzten Umsatzes nicht erreicht, wenn es für sein Geschäft mehr günstig ist, freiwillig zu registrieren.
Bei der Registrierung zur Mehrwertsteuer gemäß § 4, wenn ein E-Shopbetreiber Steuerzahler wird, ist ein Vorteil, dessen das Gesetz ermöglicht, d.h. die Möglichkeit die Steuer von Waren und Dienstleistungen, die in der Zeit erworben wurden, wenn der E-Shopbetreiber MwSt.-Zahler noch nicht war, abzuziehen. Das Gesetz legt die besonderen Bedingungen, unter denen diese Steuer abgezogen, d.h. dem E-Shopbetreiber in Abzug gebracht werden kann, fest.
Mehrwertsteuererklärung, Kontrollbericht zur Mehrwertsteuer und zusammenfassende Meldung:
Ein E-Shopbetreiber, dem die gesetzliche Pflicht entstand, sich für MwSt. zu registrieren, ist verpflichtet, die MwSt.-Erklärung für jeden Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht entstand, zusammen mit dem Kontrollbericht einzureichen.
Die Pflicht die zusammenfassende Meldung einzureichen hat der E-Shopbetreiber für jedes Kalenderquartal. Die Möglichkeit der Einreichung der zusammenfassenden Meldung für jeden Kalenderquartal hält auf zu gelten, wenn der E-Shopbetreiber die gesetzliche Grenze von 50 000 EUR überschreitet – in diesem Fall ist dieser verpflichtet, die monatliche zusammenfassende Meldung einzureichen.
Entstehung der Steuerpflicht
Wenn die Waren im Inland verkauft werden, hat einen großen Einfluss auf die Bestimmung des Ortes der Lieferung von Waren die Tatsache, ob die Ware direkt im E-Shop entgegengenommen wurde, oder die Lieferung von Waren mit dem Transport, oder Versand verbunden ist. Wenn die Lieferung von Waren mit dem Transport oder Versand verbunden ist, wird der Ort der Lieferung für den Ort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung oder Versand befindet, gehalten. Für den Fall, dass ein Kunde in den E-Shop kommt, um die Ware persönlich überzunehmen, ist Ort der Lieferung der Ort, wo der Kunde diese Ware abholen kommt. Wenn die Lieferung der Ware in der Slowakei stattfindet, die Ware einem slowakischen Kunden verkauft wird, und der E-Shop der MwSt.-Zahler in der Slowakei ist, die Steuerpflicht entsteht am Tag der Lieferung der Ware oder am Tag der Annahme der Zahlung für die Ware.
Die mit der Lieferung der Ware zusammenhängenden Kosten (Nachnahme und Frachtkosten) werden für den Bestandteil der Grundlage für Steuerberechnung der verkauften Waren gehalten.
Der E-Shopbetreiber ist verpflichtet, eine Rechnung mit allen pflichtigen Bestandteilen, im Einklang mit dem MwSt.-Gesetz bei der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, oder bei der Annahme der Zahlung vor der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, auszustellen. Der E-Shop-Betreiber kann sich, die elektronische Rechnung auszustellen, in solchem Fall jedoch ist die Zustimmung des Empfängers von Waren erforderlich.
Pflichten eines ausländischen E-Shopbetreibers in der Slowakei
Wenn ein ausländischer E-Shopbetreiber liefert die Ware ins Inland in Form des Versandverkaufs und der Gesamtwert der gelieferten Ware ohne MwSt. im Kalenderjahr 35 000,- EUR erreicht, wird diese ausländische Person verpflichtet, sich zur MwSt. in der Slowakischen Republik zu registrieren. Eine ausländische Person kann die Registrierung auch in solchen Fall beantragen, wenn der Wert der gesandten Ware ins Inland im Kalenderjahr 35 000 EUR nicht erreicht hat.
Wenn es sich um den Versandhandel handelt
Der Verkauf von Waren, den eine ausländische Person aus einem anderen Mitgliedsstaat auf eigene Rechnung ins Inland einem Käufer, dem die MwSt.-Identifikationsnummer nicht zugeteilt wurde, befördert oder befördern lässt, wird für den Versandhandel gehalten.
Eine ausländische Person aus einem anderen Mitgliedsstaat, die die der Verbrauchsteuer unterliegende Ware liefern würde, oder diese Ware für einen persönlichen Verbrauch einer Privatperson bestimmt wäre, ist verpflichtet, die Registrierung ohne Rücksicht auf die Grenzen, die durch den Verkauf im Inland vor deren Lieferung erreicht hätte, zu beantragen. Wenn sich es um eine Lieferung handelt, die der Verbrauchsteuergegenstand ist, ist die Lieferung der Ware der Versandhandel nur unter der Voraussetzung, dass die Ware den natürlichen Personen für den persönlichen Verbrauch geliefert ist.
Abrechnung und Anwendung von Kursen beim Versandhandel
Ein ausländischer E-Shopbetreiber kann eine vereinfachte Rechnung gemäß des MwSt.-Gesetzes nicht ausstellen, wenn es sich um den Versandhandel handelt. Dies bedeutet, dass die ausgestellte Rechnung außerdem die Angaben des Empfängers von Waren, Steuergrundlage ohne MwSt. in EUR, Steuersatz, Gesamthöhe der Steuer in EUR enthalten muss. Für den Fall, dass die Rechnung in einer anderen Währung als EURO ausgestellt wurde, wird die Umrechnung in EURO durch den durch die EZB (Europäische Zentralbank) oder NBS (Nationalbank der Slowakei) festgesetzten und angekündigten Kurs am Vortag der Steuerpflichtentstehung benutzt.
Die zweite Möglichkeit ist es, den nach den zollrechtlichen Vorschriften gültigen Kurs, dessen Anwendung jedoch an die zuständige Steuerbehörde und vor der ersten Anwendung gemeldet werden muss, anzuwenden. Der Vorteil des Zollkurses ist die Tatsache, dass dieser für den ganzen Monat der Veröffentlichung gültig ist, und der Betreiber des E-Shops daher den Kurs auf einer täglichen Basis nicht folgen muss.
Ein E-Shop als Lieferant von elektronischen Dienstleistungen:
Ein selbstständiges Gebiet des Internethandels in Bezug auf die MwSt. ist die Lieferung von elektronischen Dienstleistungen an steuerfreie Personen (insbesondere die Bürger – Nichtunternehmer).
Elektronische Dienstleistungen nach dem MwSt.-Gesetz sind wie folgt:
- Bereitstellung von Webseiten, Webhosting, Fernunterhaltung von Hardware und Software,
- Lieferung von Software und deren Aktualisierung,
- Lieferung von Texten und Informationen, Zugriff auf Datenbanken,
- Lieferung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspiele und Hasardspiele, sowie die Übertragung von politischen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen und unterhaltsamen Veranstaltungen,
Für die Vereinfachung der administrativen Komplexität auf Grund der Tatsache, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die MwSt. in den Mitgliedstaaten dessen Kunden nach der Registrierung für MwSt. in diesen Staaten abzuführen, wurde eine Vereinfachung in Form eines Mini One-Stop-Shops (MOSS) empfangen.
Die Verpflichtung Steuer zu erklären und abzuführen, die zu dem Mitgliedsstaat des Verbrauchs zukommt, wird von Dienstleistern mittels der durch das elektronische Portal in dem Mitgliedsstaat eingereichten einen einzigen Steuererklärung eingereicht. In dieser Steuererklärung werden sich diese Dienstleister mit der Anwendung dieser Regelung (als sog. “Mitgliedsstaat der Identifizierung – einzige Kontaktstelle”) ausgedrückt.
Wenn, zum Beispiel, ein slowakischer Steuerzahler die Programmausstattung (Software) an die Kunden (die mehrwertsteuerpflichtig nicht sind) in den verschiedenen EU-Ländern liefert, und sofern er keine Niederlassungen im Gebiet der EU hat, kann dieser Lieferant die Sonderregelung des Mini One-Stop-Shops (MOSS) anwenden, damit er in allen EU-Ländern, wo er seine Dienstleistungen liefert, nicht zur MwSt. registrieren muss. Der Mitgliedsstaat der Identifizierung kann nur Slowakische Republik, wo der Betreiber dessen Sitz hat, sein.
Für die Anwendung der MOSS-Sonderregelung muss der Lieferant zuerst registriert werden. Der MwSt.-Zahler ist verpflichtet, die MOSS-Steuererklärung spätestens am 20. Tag des Kalendermonats, der auf das Kalenderquartal folgt, für den die MOSS-Steuererklärung eingereicht wird, einzureichen In der MOSS-Steuererklärung wird der MwSt.-Zahler separat für jeden Staat des Verbrauchs, in dem die Steuer zahlbar ist, die Lieferungen von elektronischen Dienstleistungen angeben.
Für weitere Fragen oder Assistenzbedarf auf diesem Gebiet stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.